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Artikel 1 - Fünfundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (45. StrÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 14. Dezember 2011 StGB § 311, § 325, § 326, § 327, § 328, § 329, § 330, § 330c, § 330d

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2130) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 326 das Wort „gefährlichen" gestrichen.

2.
§ 311 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „(§ 330d Nr. 4, 5)" durch die Wörter „(§ 330d Absatz 1 Nummer 4, 5, Absatz 2)" ersetzt.

b)
In dem Satzteil nach Nummer 2 wird nach dem Wort „Menschen" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „schädigen" die Wörter „oder erhebliche Schäden an Tieren oder Pflanzen, Gewässern, der Luft oder dem Boden herbeizuführen" eingefügt.

3.
§ 325 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird das Wort „grober" gestrichen.

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Schadstoffe in bedeutendem Umfang in die Luft freisetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht nach Absatz 2 mit Strafe bedroht ist."

c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und nach dem Wort „Täter" werden die Wörter „in den Fällen der Absätze 1 und 2" eingefügt.

d)
Nach dem neuen Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 3 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe."

e)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und die Wörter „im Sinne des Absatzes 2" werden durch die Wörter „im Sinne der Absätze 2 und 3" ersetzt.

f)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und die Wörter „Die Absätze 1 bis 3 gelten" werden durch die Wörter „Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, gilt" ersetzt.

4.
§ 326 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „gefährlichen" gestrichen.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird das Wort „fruchtschädigend" durch das Wort „fortpflanzungsgefährdend" ersetzt.

bb)
In dem Satzteil nach Nummer 4 werden die Wörter „behandelt, lagert, ablagert, abläßt oder sonst beseitigt" durch die Wörter „sammelt, befördert, behandelt, verwertet, lagert, ablagert, ablässt, beseitigt, handelt, makelt oder sonst bewirtschaftet" ersetzt.

c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.
Abfälle im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1, L 318 vom 28.11.2008, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 413/2010 (ABl. L 119 vom 13.5.2010, S. 1) geändert worden ist, in nicht unerheblicher Menge, sofern es sich um ein illegales Verbringen von Abfällen im Sinne des Artikels 2 Nummer 35 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 handelt, oder

2.
sonstige Abfälle im Sinne des Absatzes 1 entgegen einem Verbot oder ohne die erforderliche Genehmigung

in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt."

5.
Dem § 327 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Ebenso wird bestraft, wer ohne die erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung eine Anlage, in der gefährliche Stoffe oder Gemische gelagert oder verwendet oder gefährliche Tätigkeiten ausgeübt werden, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in einer Weise betreibt, die geeignet ist, außerhalb der Anlage Leib oder Leben eines anderen Menschen zu schädigen oder erhebliche Schäden an Tieren oder Pflanzen, Gewässern, der Luft oder dem Boden herbeizuführen."

6.
§ 328 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 werden die Wörter „grob pflichtwidrig" gestrichen und nach dem Wort „anderen" die Wörter „oder erhebliche Schäden an Tieren oder Pflanzen, Gewässern, der Luft oder dem Boden" eingefügt.

bb)
In dem Satzteil nach Nummer 2 werden vor dem Wort „aufbewahrt" das Wort „herstellt" und ein Komma eingefügt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „grober" gestrichen.

bb)
In Nummer 1 werden die Wörter „Gefahrstoffe im Sinne des Chemikaliengesetzes" durch die Wörter „gefährliche Stoffe und Gemische nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 790/2009 (ABl. L 235 vom 5.9.2009, S. 1) geändert worden ist," ersetzt.

cc)
In dem Satzteil nach Nummer 2 werden die Wörter „ihm nicht gehörende Tiere" durch die Wörter „Tiere oder Pflanzen, Gewässer, die Luft oder den Boden" ersetzt.

7.
§ 329 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten in einem Natura 2000-Gebiet einen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck dieses Gebietes maßgeblichen

1.
Lebensraum einer Art, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) oder in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368) geändert worden ist, aufgeführt ist, oder

2.
natürlichen Lebensraumtyp, der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368) geändert worden ist, aufgeführt ist,

erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

b)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

c)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe."

8.
In § 330 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter „der vom Aussterben bedrohten Arten" durch die Wörter „einer streng geschützten Art" ersetzt.

9.
In § 330c Satz 1 werden die Wörter „329 Abs. 1, 2 oder 3, dieser auch in Verbindung mit Abs. 4" durch die Wörter „329 Absatz 1, 2 oder Absatz 3, dieser auch in Verbindung mit Absatz 5, oder Absatz 4, dieser auch in Verbindung mit Absatz 6," ersetzt.

10.
§ 330d wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Für die Anwendung der §§ 311, 324a, 325, 326, 327 und 328 stehen in Fällen, in denen die Tat in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen worden ist,

1.
einer verwaltungsrechtlichen Pflicht,

2.
einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren,

3.
einer Untersagung,

4.
einem Verbot,

5.
einer zugelassenen Anlage,

6.
einer Genehmigung und

7.
einer Planfeststellung

entsprechende Pflichten, Verfahren, Untersagungen, Verbote, zugelassene Anlagen, Genehmigungen und Planfeststellungen auf Grund einer Rechtsvorschrift des anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder auf Grund eines Hoheitsakts des anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union gleich. Dies gilt nur, soweit damit ein Rechtsakt der Europäischen Union oder ein Rechtsakt der Europäischen Atomgemeinschaft umgesetzt oder angewendet wird, der dem Schutz vor Gefahren oder schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Tiere oder Pflanzen, Gewässer, die Luft oder den Boden, dient."



 

Zitierungen von Artikel 1 Fünfundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 45. StrÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 45. StrÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212, 1474
Artikel 5 KrWAbfRNOG Folgeänderungen (vom 01.06.2012)
... der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2557) geändert worden ist, werden die ...