| § 184c StGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.11.2008 geltenden Fassung | § 184d StGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 30.11.2020 BGBl. I S. 2600 | 
|---|---|
| (Text alte Fassung) § 184c Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste | (Text neue Fassung) § 184d (aufgehoben) | 
| Nach den §§ 184 bis 184b wird auch bestraft, wer eine pornographische Darbietung durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet. In den Fällen des § 184 Abs. 1 ist Satz 1 bei einer Verbreitung durch Medien- oder Teledienste nicht anzuwenden, wenn durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass die pornographische Darbietung Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich ist. |