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Änderung § 184f StGB vom 05.11.2008

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§ 184d StGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.11.2008 geltenden Fassung
§ 184f StGB n.F. (neue Fassung)
in der am 27.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.01.2015 BGBl. I S. 10
(Text alte Fassung)

§ 184d Ausübung der verbotenen Prostitution


(Text neue Fassung)

§ 184f Ausübung der verbotenen Prostitution


(Textabschnitt unverändert)

Wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, beharrlich zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.