Änderung § 115 StGB vom 05.11.2011

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§ 114 StGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.11.2011 geltenden Fassung
§ 115 StGB n.F. (neue Fassung)
in der am 03.04.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 441 und Artikel 15 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 448
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 114 Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen


(Text neue Fassung)

§ 115 Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen


vorherige Änderung

(1) Der Diensthandlung eines Amtsträgers im Sinne des § 113 stehen Vollstreckungshandlungen von Personen gleich, die die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten haben oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind, ohne Amtsträger zu sein.

(2) § 113 gilt entsprechend zum Schutz von Personen, die zur Unterstützung bei der Diensthandlung zugezogen sind.



(1) Zum Schutz von Personen, die die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten haben oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind, ohne Amtsträger zu sein, gelten die §§ 113 und 114 entsprechend.

(2) Zum Schutz von Personen, die zur Unterstützung bei der Diensthandlung hinzugezogen sind, gelten die §§ 113 und 114 entsprechend.

(3) 1 Nach § 113 wird auch bestraft, wer bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes, eines Rettungsdienstes, eines ärztlichen Notdienstes oder einer Notaufnahme durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt behindert. 2 Nach § 114 wird bestraft, wer die Hilfeleistenden in diesen Situationen tätlich angreift.





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