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Artikel 1 - Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität (ReHaKrBG k.a.Abk.)

G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 441 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1436
Geltung ab 03.04.2021, abweichend siehe Artikel 10
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Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches


Artikel 1 hat 1 frühere Fassung, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 3. April 2021 StGB § 46, § 115, § 126, § 140, § 185, § 186, § 188, § 194, § 241

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 333) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 188 wie folgt gefasst:

§ 188 Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung".

2.
In § 46 Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wort „fremdenfeindliche" ein Komma und das Wort „antisemitische" eingefügt.

3.
In § 115 Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern „des Katastrophenschutzes" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern „eines Rettungsdienstes" ein Komma und die Wörter „eines ärztlichen Notdienstes oder einer Notaufnahme" eingefügt.

4.
§ 126 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2.
eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 177 Absatz 4 bis 8 oder des § 178,".

b)
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

c)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und nach dem Wort „eine" werden die Wörter „gefährliche Körperverletzung (§ 224) oder eine" eingefügt.

d)
Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden die Nummern 5 bis 8.

5.
§ 140 wird wie folgt geändert:

a)
Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„Wer eine der in § 138 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 5 letzte Alternative oder in § 126 Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten oder eine rechtswidrige Tat nach § 176 Absatz 3 oder nach den §§ 176a und 176b".

b)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
belohnt, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist, oder".

6.
In § 185 werden vor dem Wort „mittels" die Wörter „öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder" eingefügt.

7.
In § 186 werden nach dem Wort „öffentlich" ein Komma und die Wörter „in einer Versammlung" eingefügt.

8.
§ 188 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 188 Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „üble Nachrede (§ 186)" werden durch die Angabe „Beleidigung (§ 185)" und die Wörter „von drei Monaten bis zu fünf Jahren" durch die Wörter „bis zu drei Jahren oder Geldstrafe" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Das politische Leben des Volkes reicht bis hin zur kommunalen Ebene."

c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Unter den gleichen Voraussetzungen wird eine üble Nachrede (§ 186) mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und eine Verleumdung (§ 187) mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft."

9.
§ 194 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„In den Fällen des § 188 wird die Tat auch dann verfolgt, wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält."

b)
In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „Tat kann" durch die Wörter „Taten nach den Sätzen 2 und 3 können" ersetzt.

10.
§ 241 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

„(1) Wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."

b)
Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und die Wörter „einem Jahr" werden durch die Wörter „zwei Jahren" ersetzt.

c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

d)
Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:

„(4) Wird die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen, ist in den Fällen des Absatzes 1 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe und in den Fällen der Absätze 2 und 3 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen.

(5) Die für die angedrohte Tat geltenden Vorschriften über den Strafantrag sind entsprechend anzuwenden."





 

Frühere Fassungen von Artikel 1 Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.04.2021Artikel 15 Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020
vom 30.03.2021 BGBl. I S. 448

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 ReHaKrBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ReHaKrBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 448, 1380
Artikel 15 BestDaAAG Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität
... vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 441) wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 6 werden die Wörter „von ...

Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder
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Artikel 1 StGBuaÄndG 2021 Änderung des Strafgesetzbuches
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 441 ) geändert worden ist, dieses wiederum geändert durch Artikel 15 Nummer 1 des Gesetzes ...