Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 184i StGB vom 13.03.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 184i StGB, alle Änderungen durch Artikel 1 57. StrÄndG am 13. März 2020 und Änderungshistorie des StGB

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 184i StGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.03.2020 geltenden Fassung
§ 184i StGB n.F. (neue Fassung)
in der am 13.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 431
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 184i Sexuelle Belästigung


(Text alte Fassung)

(1) Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn nicht die Tat in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(Text neue Fassung)

(1) Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn nicht die Tat in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) 1 In besonders schweren Fällen ist die Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. 2 Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.



(heute geltende Fassung)