Änderung § 184g StGB vom 05.11.2008

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§ 184f StGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.11.2008 geltenden Fassung
§ 184g StGB n.F. (neue Fassung)
in der am 05.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.10.2008 BGBl. I S. 2149
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung)

§ 184f Begriffsbestimmungen


(Text neue Fassung)

§ 184g Begriffsbestimmungen


(Textabschnitt unverändert)

Im Sinne dieses Gesetzes sind

1. sexuelle Handlungen

nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind,

2. sexuelle Handlungen vor einem anderen

nur solche, die vor einem anderen vorgenommen werden, der den Vorgang wahrnimmt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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