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Änderung § 43 StGB vom 01.02.2024

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§ 43 StGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2024 geltenden Fassung
§ 43 StGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 203; dieses geändert durch Artikel 3 G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 218
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 43 Ersatzfreiheitsstrafe


(Text alte Fassung)

1 An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Freiheitsstrafe. 2 Einem Tagessatz entspricht ein Tag Freiheitsstrafe. 3 Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.

(Text neue Fassung)

1 An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Ersatzfreiheitsstrafe. 2 Zwei Tagessätzen entspricht ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe. 3 Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.