Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des StGB am 01.02.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Februar 2024 durch Artikel 1 des SanktRÜG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des StGB.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

StGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2024 geltenden Fassung
StGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 203; dieses geändert durch Artikel 3 G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 218
(Textabschnitt unverändert)

§ 43 Ersatzfreiheitsstrafe


(Text alte Fassung)

1 An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Freiheitsstrafe. 2 Einem Tagessatz entspricht ein Tag Freiheitsstrafe. 3 Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.

(Text neue Fassung)

1 An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Ersatzfreiheitsstrafe. 2 Zwei Tagessätzen entspricht ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe. 3 Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.


 
Anzeige