Änderung § 330c StGB vom 14.12.2011

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§ 330c StGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2011 geltenden Fassung
§ 330c StGB n.F. (neue Fassung)
in der am 14.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2557

(Textabschnitt unverändert)

§ 330c Einziehung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Ist eine Straftat nach den §§ 326, 327 Abs. 1 oder 2, §§ 328, 329 Abs. 1, 2 oder 3, dieser auch in Verbindung mit Abs. 4, begangen worden, so können

(Text neue Fassung)

1 Ist eine Straftat nach den §§ 326, 327 Abs. 1 oder 2, §§ 328, 329 Absatz 1, 2 oder Absatz 3, dieser auch in Verbindung mit Absatz 5, oder Absatz 4, dieser auch in Verbindung mit Absatz 6, begangen worden, so können

1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und

2. Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht,

vorherige Änderung

eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.



eingezogen werden. 2 § 74a ist anzuwenden.




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