§ 336 StGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung | § 336 StGB n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2025 |
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(Textabschnitt unverändert) § 336 Unterlassen der Diensthandlung | |
(Text alte Fassung) Der Vornahme einer Diensthandlung oder einer richterlichen Handlung im Sinne der §§ 331 bis 335 steht das Unterlassen der Handlung gleich. | (Text neue Fassung) Der Vornahme einer Diensthandlung oder einer richterlichen Handlung im Sinne der §§ 331 bis 335a steht das Unterlassen der Handlung gleich. |