Änderung § 300 StGB vom 04.06.2016

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§ 300 StGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 300 StGB n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 30.05.2016 BGBl. I S. 1254

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 300 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr


(Text neue Fassung)

§ 300 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen


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In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach § 299 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn



1 In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach den §§ 299, 299a und 299b mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 2 Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

(Textabschnitt unverändert)

1. die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht oder

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2. der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.



2. der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.




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