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Änderung § 302 StGB vom 04.06.2016

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§ 302 StGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 302 StGB n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 30.05.2016 BGBl. I S. 1254
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 302 Erweiterter Verfall


(Text alte Fassung)

In den Fällen des § 299 ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(Text neue Fassung)

In den Fällen der §§ 299, 299a und 299b ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

 

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