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Änderung § 76 StGB vom 01.07.2017

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§ 76 StGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
§ 76 StGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 76 Nachträgliche Anordnung von Verfall oder Einziehung des Wertersatzes


(Text neue Fassung)

§ 76 Nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes


vorherige Änderung

Ist die Anordnung des Verfalls oder der Einziehung eines Gegenstandes nicht ausführbar oder unzureichend, weil nach der Anordnung eine der in §§ 73a, 73d Abs. 2 oder § 74c bezeichneten Voraussetzungen eingetreten oder bekanntgeworden ist, so kann das Gericht den Verfall oder die Einziehung des Wertersatzes nachträglich anordnen.



Ist die Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes unzureichend oder nicht ausführbar, weil nach der Anordnung eine der in den §§ 73c oder 74c bezeichneten Voraussetzungen eingetreten oder bekanntgeworden ist, so kann das Gericht die Einziehung des Wertersatzes nachträglich anordnen.