§ 181c StGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung | § 181c StGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872 |
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(Text alte Fassung) § 181c Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall | (Text neue Fassung)§ 181c (aufgehoben) |
In den Fällen des § 181a Abs. 1 Nr. 2 sind die §§ 43a, 73d anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt. |