Änderung § 256 StGB vom 01.07.2017

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§ 256 StGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
§ 256 StGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 256 Führungsaufsicht, Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall


(Text neue Fassung)

§ 256 Führungsaufsicht


vorherige Änderung

(1) In den Fällen der §§ 249 bis 255 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(2) In den Fällen der §§ 253 und 255 sind die §§ 43a, 73d anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.




In den Fällen der §§ 249 bis 255 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).




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