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Änderung § 260a StGB vom 01.07.2017

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§ 260a StGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
§ 260a StGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872

(Textabschnitt unverändert)

§ 260a Gewerbsmäßige Bandenhehlerei


(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(Text alte Fassung)

(3) Die §§ 43a, 73d sind anzuwenden.

(Text neue Fassung)