Änderung § 286 StGB vom 01.07.2017

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§ 286 StGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
§ 286 StGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 286 Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung


(Text neue Fassung)

§ 286 Einziehung


vorherige Änderung

(1) In den Fällen des § 284 Abs. 3 Nr. 2 sind die §§ 43a, 73d anzuwenden. § 73d ist auch in den Fällen des § 284 Abs. 3 Nr. 1 anzuwenden.

(2) In den Fällen
der §§ 284 und 285 werden die Spieleinrichtungen und das auf dem Spieltisch oder in der Bank vorgefundene Geld eingezogen, wenn sie dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehören. Andernfalls können die Gegenstände eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.



1 In den Fällen der §§ 284 und 285 werden die Spieleinrichtungen und das auf dem Spieltisch oder in der Bank vorgefundene Geld eingezogen, wenn sie dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehören. 2 Andernfalls können die Gegenstände eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.




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