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Änderung § 338 StGB vom 01.07.2017
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§ 338 StGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung | § 338 StGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872 |
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(Text alte Fassung) § 338 Erweiterter Verfall | (Text neue Fassung)§ 338 (aufgehoben) |
In den Fällen der §§ 332 und 334, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 335a bis 337, ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. |
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