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Änderung § 338 StGB vom 01.07.2017

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§ 338 StGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
§ 338 StGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 338 Erweiterter Verfall


(Text neue Fassung)

§ 338 (aufgehoben)


vorherige Änderung

In den Fällen der §§ 332 und 334, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 335a bis 337, ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.



 
(heute geltende Fassung)