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Synopse aller Änderungen des StGB am 01.06.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juni 2013 durch Artikel 1 des StGBuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des StGB.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

StGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2013 geltenden Fassung
StGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2425

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Allgemeiner Teil
    Erster Abschnitt Das Strafgesetz
       Erster Titel Geltungsbereich
          § 1 Keine Strafe ohne Gesetz
          § 2 Zeitliche Geltung
          § 3 Geltung für Inlandstaten
          § 4 Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen
          § 5 Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter
          § 6 Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter
          § 7 Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen
          § 8 Zeit der Tat
          § 9 Ort der Tat
          § 10 Sondervorschriften für Jugendliche und Heranwachsende
       Zweiter Titel Sprachgebrauch
          § 11 Personen- und Sachbegriffe
          § 12 Verbrechen und Vergehen
    Zweiter Abschnitt Die Tat
       Erster Titel Grundlagen der Strafbarkeit
          § 13 Begehen durch Unterlassen
          § 14 Handeln für einen anderen
          § 15 Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln
          § 16 Irrtum über Tatumstände
          § 17 Verbotsirrtum
          § 18 Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen
          § 19 Schuldunfähigkeit des Kindes
          § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen
          § 21 Verminderte Schuldfähigkeit
       Zweiter Titel Versuch
          § 22 Begriffsbestimmung
          § 23 Strafbarkeit des Versuchs
          § 24 Rücktritt
       Dritter Titel Täterschaft und Teilnahme
          § 25 Täterschaft
          § 26 Anstiftung
          § 27 Beihilfe
          § 28 Besondere persönliche Merkmale
          § 29 Selbständige Strafbarkeit des Beteiligten
          § 30 Versuch der Beteiligung
          § 31 Rücktritt vom Versuch der Beteiligung
       Vierter Titel Notwehr und Notstand
          § 32 Notwehr
          § 33 Überschreitung der Notwehr
          § 34 Rechtfertigender Notstand
          § 35 Entschuldigender Notstand
       Fünfter Titel Straflosigkeit parlamentarischer Äußerungen und Berichte
          § 36 Parlamentarische Äußerungen
          § 37 Parlamentarische Berichte
    Dritter Abschnitt Rechtsfolgen der Tat
       Erster Titel Strafen
          - Freiheitsstrafe -
             § 38 Dauer der Freiheitsstrafe
             § 39 Bemessung der Freiheitsstrafe
          - Geldstrafe -
             § 40 Verhängung in Tagessätzen
             § 41 Geldstrafe neben Freiheitsstrafe
             § 42 Zahlungserleichterungen
             § 43 Ersatzfreiheitsstrafe
          - Vermögensstrafe -
             § 43a Verhängung der Vermögensstrafe *)
          - Nebenstrafe -
             § 44 Fahrverbot
          - Nebenfolgen -
             § 45 Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts
             § 45a Eintritt und Berechnung des Verlustes
             § 45b Wiederverleihung von Fähigkeiten und Rechten
       Zweiter Titel Strafbemessung
          § 46 Grundsätze der Strafzumessung
          § 46a Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung
          § 46b Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten
          § 47 Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen
          § 48 (weggefallen)
          § 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe
          § 50 Zusammentreffen von Milderungsgründen
          § 51 Anrechnung
       Dritter Titel Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen
          § 52 Tateinheit
          § 53 Tatmehrheit
          § 54 Bildung der Gesamtstrafe
          § 55 Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe
       Vierter Titel Strafaussetzung zur Bewährung
          § 56 Strafaussetzung
          § 56a Bewährungszeit
          § 56b Auflagen
          § 56c Weisungen
          § 56d Bewährungshilfe
          § 56e Nachträgliche Entscheidungen
          § 56f Widerruf der Strafaussetzung
          § 56g Straferlaß
          § 57 Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe
          § 57a Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe
          § 57b Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe
          § 58 Gesamtstrafe und Strafaussetzung
       Fünfter Titel Verwarnung mit Strafvorbehalt; Absehen von Strafe
          § 59 Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt
          § 59a Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen
          § 59b Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe
          § 59c Gesamtstrafe und Verwarnung mit Strafvorbehalt
          § 60 Absehen von Strafe
       Sechster Titel Maßregeln der Besserung und Sicherung
          § 61 Übersicht
          § 62 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
          - Freiheitsentziehende Maßregeln -
             § 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
             § 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
             § 65
             § 66 Unterbringung in der Sicherungsverwahrung *)
             § 66a Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung *)
             § 66b Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung *)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

             § 66c Ausgestaltung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und des vorhergehenden Strafvollzugs
             § 67 Reihenfolge der Vollstreckung
             § 67a Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel
             § 67b Aussetzung zugleich mit der Anordnung
             § 67c Späterer Beginn der Unterbringung
             § 67d Dauer der Unterbringung *)
             § 67e Überprüfung
             § 67f Mehrfache Anordnung der Maßregel
             § 67g Widerruf der Aussetzung
             § 67h Befristete Wiederinvollzugsetzung; Krisenintervention
          - Führungsaufsicht -
             § 68 Voraussetzungen der Führungsaufsicht
             § 68a Aufsichtsstelle, Bewährungshilfe, forensische Ambulanz
             § 68b Weisungen
             § 68c Dauer der Führungsaufsicht
             § 68d Nachträgliche Entscheidungen; Überprüfungsfrist
             § 68e Beendigung oder Ruhen der Führungsaufsicht
             § 68f Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung des Strafrestes
             § 68g Führungsaufsicht und Aussetzung zur Bewährung
          - Entziehung der Fahrerlaubnis -
             § 69 Entziehung der Fahrerlaubnis
             § 69a Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
             § 69b Wirkung der Entziehung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis
          - Berufsverbot -
             § 70 Anordnung des Berufsverbots
             § 70a Aussetzung des Berufsverbots
             § 70b Widerruf der Aussetzung und Erledigung des Berufsverbots
          - Gemeinsame Vorschriften -
             § 71 Selbständige Anordnung
             § 72 Verbindung von Maßregeln
       Siebenter Titel Verfall und Einziehung
          § 73 Voraussetzungen des Verfalls
          § 73a Verfall des Wertersatzes
          § 73b Schätzung
          § 73c Härtevorschrift
          § 73d Erweiterter Verfall
          § 73e Wirkung des Verfalls
          § 74 Voraussetzungen der Einziehung
          § 74a Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung
          § 74b Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
          § 74c Einziehung des Wertersatzes
          § 74d Einziehung von Schriften und Unbrauchbarmachung
          § 74e Wirkung der Einziehung
          § 74f Entschädigung
          § 75 Sondervorschrift für Organe und Vertreter
          - Gemeinsame Vorschriften -
             § 76 Nachträgliche Anordnung von Verfall oder Einziehung des Wertersatzes
             § 76a Selbständige Anordnung
    Vierter Abschnitt Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
       § 77 Antragsberechtigte
       § 77a Antrag des Dienstvorgesetzten
       § 77b Antragsfrist
       § 77c Wechselseitig begangene Taten
       § 77d Zurücknahme des Antrags
       § 77e Ermächtigung und Strafverlangen
    Fünfter Abschnitt Verjährung
       Erster Titel Verfolgungsverjährung
          § 78 Verjährungsfrist
          § 78a Beginn
          § 78b Ruhen
          § 78c Unterbrechung
       Zweiter Titel Vollstreckungsverjährung
          § 79 Verjährungsfrist
          § 79a Ruhen
          § 79b Verlängerung
Besonderer Teil
    Erster Abschnitt Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
       Erster Titel Friedensverrat
          § 80 Vorbereitung eines Angriffskrieges
          § 80a Aufstacheln zum Angriffskrieg
       Zweiter Titel Hochverrat
          § 81 Hochverrat gegen den Bund
          § 82 Hochverrat gegen ein Land
          § 83 Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens
          § 83a Tätige Reue
       Dritter Titel Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
          § 84 Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei
          § 85 Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot
          § 86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
          § 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
          § 87 Agententätigkeit zu Sabotagezwecken
          § 88 Verfassungsfeindliche Sabotage
          § 89 Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane
          § 89a Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
          § 89b Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
          § 90 Verunglimpfung des Bundespräsidenten
          § 90a Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole
          § 90b Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen
          § 91 Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
          § 91a Anwendungsbereich
       Vierter Titel Gemeinsame Vorschriften
          § 92 Begriffsbestimmungen
          § 92a Nebenfolgen
          § 92b Einziehung
    Zweiter Abschnitt Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit
       § 93 Begriff des Staatsgeheimnisses
       § 94 Landesverrat
       § 95 Offenbaren von Staatsgeheimnissen
       § 96 Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften von Staatsgeheimnissen
       § 97 Preisgabe von Staatsgeheimnissen
       § 97a Verrat illegaler Geheimnisse
       § 97b Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses
       § 98 Landesverräterische Agententätigkeit
       § 99 Geheimdienstliche Agententätigkeit
       § 100 Friedensgefährdende Beziehungen
       § 100a Landesverräterische Fälschung
       § 101 Nebenfolgen
       § 101a Einziehung
    Dritter Abschnitt Straftaten gegen ausländische Staaten
       § 102 Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten
       § 103 Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten
       § 104 Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten
       § 104a Voraussetzungen der Strafverfolgung
    Vierter Abschnitt Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen
       § 105 Nötigung von Verfassungsorganen
       § 106 Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans
       § 106a
       § 106b Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans
       § 107 Wahlbehinderung
       § 107a Wahlfälschung
       § 107b Fälschung von Wahlunterlagen
       § 107c Verletzung des Wahlgeheimnisses
       § 108 Wählernötigung
       § 108a Wählertäuschung
       § 108b Wählerbestechung
       § 108c Nebenfolgen
       § 108d Geltungsbereich
       § 108e Abgeordnetenbestechung
    Fünfter Abschnitt Straftaten gegen die Landesverteidigung
       § 109 Wehrpflichtentziehung durch Verstümmelung
       § 109a Wehrpflichtentziehung durch Täuschung
       §§ 109b und 109c
       § 109c
       § 109d Störpropaganda gegen die Bundeswehr
       § 109e Sabotagehandlungen an Verteidigungsmitteln
       § 109f Sicherheitsgefährdender Nachrichtendienst
       § 109g Sicherheitsgefährdendes Abbilden
       § 109h Anwerben für fremden Wehrdienst
       § 109i Nebenfolgen
       § 109k Einziehung
    Sechster Abschnitt Widerstand gegen die Staatsgewalt
       § 110
       § 111 Öffentliche Aufforderung zu Straftaten
       § 112
       § 113 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
       § 114 Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen
       §§ 115 bis 119 (weggefallen)
       § 120 Gefangenenbefreiung
       § 121 Gefangenenmeuterei
       § 122
    Siebenter Abschnitt Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
       § 123 Hausfriedensbruch
       § 124 Schwerer Hausfriedensbruch
       § 125 Landfriedensbruch
       § 125a Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs
       § 126 Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
       § 127 Bildung bewaffneter Gruppen
       § 128
       § 129 Bildung krimineller Vereinigungen
       § 129a Bildung terroristischer Vereinigungen
       § 129b Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Erweiterter Verfall und Einziehung
       § 130 Volksverhetzung
       § 130a Anleitung zu Straftaten
       § 131 Gewaltdarstellung
       § 132 Amtsanmaßung
       § 132a Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen
       § 133 Verwahrungsbruch
       § 134 Verletzung amtlicher Bekanntmachungen
       § 135 (weggefallen)
       § 136 Verstrickungsbruch; Siegelbruch
       § 137
       § 138 Nichtanzeige geplanter Straftaten
       § 139 Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten
       § 140 Belohnung und Billigung von Straftaten
       § 141
       § 142 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
       § 143 (aufgehoben)
       § 144
       § 145 Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln
       § 145a Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht
       § 145b
       § 145c Verstoß gegen das Berufsverbot
       § 145d Vortäuschen einer Straftat
    Achter Abschnitt Geld- und Wertzeichenfälschung
       § 146 Geldfälschung
       § 147 Inverkehrbringen von Falschgeld
       § 148 Wertzeichenfälschung
       § 149 Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen
       § 150 Erweiterter Verfall und Einziehung
       § 151 Wertpapiere
       § 152 Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets
       § 152a Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln
       § 152b Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks
    Neunter Abschnitt Falsche uneidliche Aussage und Meineid
       § 153 Falsche uneidliche Aussage
       § 154 Meineid
       § 155 Eidesgleiche Bekräftigungen
       § 156 Falsche Versicherung an Eides Statt
       § 157 Aussagenotstand
       § 158 Berichtigung einer falschen Angabe
       § 159 Versuch der Anstiftung zur Falschaussage
       § 160 Verleitung zur Falschaussage
       § 161 Fahrlässiger Falscheid; fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt
       § 162 Internationale Gerichte; nationale Untersuchungsausschüsse
       § 163 (aufgehoben)
    Zehnter Abschnitt Falsche Verdächtigung
       § 164 Falsche Verdächtigung
       § 165 Bekanntgabe der Verurteilung
    Elfter Abschnitt Straftaten, welche sich auf Religion und Weltanschauung beziehen
       § 166 Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen
       § 167 Störung der Religionsausübung
       § 167a Störung einer Bestattungsfeier
       § 168 Störung der Totenruhe
    Zwölfter Abschnitt Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie
       § 169 Personenstandsfälschung
       § 170 Verletzung der Unterhaltspflicht
       § 171 Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
       § 172 Doppelehe
       § 173 Beischlaf zwischen Verwandten
    Dreizehnter Abschnitt Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
       § 174 Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen
       § 174a Sexueller Mißbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen
       § 174b Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
       § 174c Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses
       § 175 (weggefallen)
       § 176 Sexueller Mißbrauch von Kindern
       § 176a Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern
       § 176b Sexueller Mißbrauch von Kindern mit Todesfolge
       § 177 Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
       § 178 Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge
       § 179 Sexueller Mißbrauch widerstandsunfähiger Personen
       § 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
       § 180a Ausbeutung von Prostituierten
       §§ 180b und 181
       § 181a Zuhälterei
       § 181b Führungsaufsicht
       § 181c Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall
       § 182 Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen
       § 183 Exhibitionistische Handlungen
       § 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses
       § 184 Verbreitung pornographischer Schriften
       § 184a Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften
       § 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften
       § 184c Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften
       § 184d Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste
       § 184e Ausübung der verbotenen Prostitution
       § 184f Jugendgefährdende Prostitution
       § 184g Begriffsbestimmungen
    Vierzehnter Abschnitt Beleidigung
       § 185 Beleidigung
       § 186 Üble Nachrede
       § 187 Verleumdung
       § 188 Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens
       § 189 Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener
       § 190 Wahrheitsbeweis durch Strafurteil
       § 191
       § 192 Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises
       § 193 Wahrnehmung berechtigter Interessen
       § 194 Strafantrag
       §§ 195 bis 198
       § 199 Wechselseitig begangene Beleidigungen
       § 200 Bekanntgabe der Verurteilung
    Fünfzehnter Abschnitt Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
       § 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
       § 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
       § 202 Verletzung des Briefgeheimnisses
       § 202a Ausspähen von Daten
       § 202b Abfangen von Daten
       § 202c Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten
       § 203 Verletzung von Privatgeheimnissen
       § 204 Verwertung fremder Geheimnisse
       § 205 Strafantrag
       § 206 Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses
       §§ 207 bis 210
    Sechzehnter Abschnitt Straftaten gegen das Leben
       § 211 Mord
       § 212 Totschlag
       § 213 Minder schwerer Fall des Totschlags
       §§ 214 und 215
       § 216 Tötung auf Verlangen
       § 217
       § 218 Schwangerschaftsabbruch
       § 218a Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs
       § 218b Schwangerschaftsabbruch ohne ärztliche Feststellung; unrichtige ärztliche Feststellung
       § 218c Ärztliche Pflichtverletzung bei einem Schwangerschaftsabbruch
       § 219 Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage
       § 219a Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft
       § 219b Inverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft
       § 219c (weggefallen)
       § 219d (weggefallen)
       § 220 (weggefallen)
       § 220a (weggefallen)
       § 221 Aussetzung
       § 222 Fahrlässige Tötung
    Siebzehnter Abschnitt Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
       § 223 Körperverletzung
       § 224 Gefährliche Körperverletzung
       § 225 Mißhandlung von Schutzbefohlenen
       § 226 Schwere Körperverletzung
       § 227 Körperverletzung mit Todesfolge
       § 228 Einwilligung
       § 229 Fahrlässige Körperverletzung
       § 230 Strafantrag
       § 231 Beteiligung an einer Schlägerei
    Achtzehnter Abschnitt Straftaten gegen die persönliche Freiheit
       § 232 Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung
       § 233 Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft
       § 233a Förderung des Menschenhandels
       § 233b Führungsaufsicht, Erweiterter Verfall
       § 234 Menschenraub
       § 234a Verschleppung
       § 235 Entziehung Minderjähriger
       § 236 Kinderhandel
       § 237 Zwangsheirat
       § 238 Nachstellung
       § 239 Freiheitsberaubung
       § 239a Erpresserischer Menschenraub
       § 239b Geiselnahme
       § 239c Führungsaufsicht
       § 240 Nötigung
       § 241 Bedrohung
       § 241a Politische Verdächtigung
    Neunzehnter Abschnitt Diebstahl und Unterschlagung
       § 242 Diebstahl
       § 243 Besonders schwerer Fall des Diebstahls
       § 244 Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl
       § 244a Schwerer Bandendiebstahl
       § 245 Führungsaufsicht
       § 246 Unterschlagung
       § 247 Haus- und Familiendiebstahl
       § 248
       § 248a Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen
       § 248b Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs
       § 248c Entziehung elektrischer Energie
    Zwanzigster Abschnitt Raub und Erpressung
       § 249 Raub
       § 250 Schwerer Raub
       § 251 Raub mit Todesfolge
       § 252 Räuberischer Diebstahl
       § 253 Erpressung
       § 254 (weggefallen)
       § 255 Räuberische Erpressung
       § 256 Führungsaufsicht, Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall
    Einundzwanzigster Abschnitt Begünstigung und Hehlerei
       § 257 Begünstigung
       § 258 Strafvereitelung
       § 258a Strafvereitelung im Amt
       § 259 Hehlerei
       § 260 Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei
       § 260a Gewerbsmäßige Bandenhehlerei
       § 261 Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte
       § 262 Führungsaufsicht
    Zweiundzwanzigster Abschnitt Betrug und Untreue
       § 263 Betrug
       § 263a Computerbetrug
       § 264 Subventionsbetrug
       § 264a Kapitalanlagebetrug
       § 265 Versicherungsmißbrauch
       § 265a Erschleichen von Leistungen
       § 265b Kreditbetrug
       § 266 Untreue
       § 266a Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
       § 266b Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten
    Dreiundzwanzigster Abschnitt Urkundenfälschung
       § 267 Urkundenfälschung
       § 268 Fälschung technischer Aufzeichnungen
       § 269 Fälschung beweiserheblicher Daten
       § 270 Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung
       § 271 Mittelbare Falschbeurkundung
       § 272
       § 273 Verändern von amtlichen Ausweisen
       § 274 Urkundenunterdrückung; Veränderung einer Grenzbezeichnung
       § 275 Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen
       § 276 Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen
       § 276a Aufenthaltsrechtliche Papiere; Fahrzeugpapiere
       § 277 Fälschung von Gesundheitszeugnissen
       § 278 Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse
       § 279 Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse
       § 280
       § 281 Mißbrauch von Ausweispapieren
       § 282 Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung
    Vierundzwanzigster Abschnitt Insolvenzstraftaten
       § 283 Bankrott
       § 283a Besonders schwerer Fall des Bankrotts
       § 283b Verletzung der Buchführungspflicht
       § 283c Gläubigerbegünstigung
       § 283d Schuldnerbegünstigung
    Fünfundzwanzigster Abschnitt Strafbarer Eigennutz
       § 284 Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels
       § 285 Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel
       § 286 Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung
       § 287 Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung
       § 288 Vereiteln der Zwangsvollstreckung
       § 289 Pfandkehr
       § 290 Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen
       § 291 Wucher
       § 292 Jagdwilderei
       § 293 Fischwilderei
       § 294 Strafantrag
       § 295 Einziehung
       § 296
       § 297 Gefährdung von Schiffen, Kraft- und Luftfahrzeugen durch Bannware
    Sechsundzwanzigster Abschnitt Straftaten gegen den Wettbewerb
       § 298 Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen
       § 299 Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
       § 300 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
       § 301 Strafantrag
       § 302 Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall
    Siebenundzwanzigster Abschnitt Sachbeschädigung
       § 303 Sachbeschädigung
       § 303a Datenveränderung
       § 303b Computersabotage
       § 303c Strafantrag
       § 304 Gemeinschädliche Sachbeschädigung
       § 305 Zerstörung von Bauwerken
       § 305a Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel
    Achtundzwanzigster Abschnitt Gemeingefährliche Straftaten
       § 306 Brandstiftung
       § 306a Schwere Brandstiftung
       § 306b Besonders schwere Brandstiftung
       § 306c Brandstiftung mit Todesfolge
       § 306d Fahrlässige Brandstiftung
       § 306e Tätige Reue
       § 306f Herbeiführen einer Brandgefahr
       § 307 Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie
       § 308 Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion
       § 309 Mißbrauch ionisierender Strahlen
       § 310 Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens
       § 311 Freisetzen ionisierender Strahlen
       § 312 Fehlerhafte Herstellung einer kerntechnischen Anlage
       § 313 Herbeiführen einer Überschwemmung
       § 314 Gemeingefährliche Vergiftung
       § 314a Tätige Reue
       § 315 Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr
       § 315a Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs
       § 315b Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
       § 315c Gefährdung des Straßenverkehrs
       § 315d Schienenbahnen im Straßenverkehr
       § 316 Trunkenheit im Verkehr
       § 316a Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer
       § 316b Störung öffentlicher Betriebe
       § 316c Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr
       § 317 Störung von Telekommunikationsanlagen
       § 318 Beschädigung wichtiger Anlagen
       § 319 Baugefährdung
       § 320 Tätige Reue
       § 321 Führungsaufsicht
       § 322 Einziehung
       § 323 (weggefallen)
       § 323a Vollrausch
       § 323b Gefährdung einer Entziehungskur
       § 323c Unterlassene Hilfeleistung
    Neunundzwanzigster Abschnitt Straftaten gegen die Umwelt
       § 324 Gewässerverunreinigung
       § 324a Bodenverunreinigung
       § 325 Luftverunreinigung
       § 325a Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen
       § 326 Unerlaubter Umgang mit Abfällen
       § 327 Unerlaubtes Betreiben von Anlagen
       § 328 Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern
       § 329 Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete
       § 330 Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat
       § 330a Schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften
       § 330b Tätige Reue
       § 330c Einziehung
       § 330d Begriffsbestimmungen
    Dreißigster Abschnitt Straftaten im Amt
       § 331 Vorteilsannahme
       § 332 Bestechlichkeit
       § 333 Vorteilsgewährung
       § 334 Bestechung
       § 335 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung
       § 336 Unterlassen der Diensthandlung
       § 337 Schiedsrichtervergütung
       § 338 Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall
       § 339 Rechtsbeugung
       § 340 Körperverletzung im Amt
       §§ 341 und 342
       § 343 Aussageerpressung
       § 344 Verfolgung Unschuldiger
       § 345 Vollstreckung gegen Unschuldige
       §§ 346 und 347
       § 348 Falschbeurkundung im Amt
       §§ 349 bis 351
       § 352 Gebührenüberhebung
       § 353 Abgabenüberhebung; Leistungskürzung
       § 353a Vertrauensbruch im auswärtigen Dienst
       § 353b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht
       § 353c
       § 353d Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen
       § 354
       § 355 Verletzung des Steuergeheimnisses
       § 356 Parteiverrat
       § 357 Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat
       § 358 Nebenfolgen
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§ 66c (neu)




§ 66c Ausgestaltung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und des vorhergehenden Strafvollzugs


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(1) Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erfolgt in Einrichtungen, die

1. dem Untergebrachten auf der Grundlage einer umfassenden Behandlungsuntersuchung und eines regelmäßig fortzuschreibenden Vollzugsplans eine Betreuung anbieten,

a) die individuell und intensiv sowie geeignet ist, seine Mitwirkungsbereitschaft zu wecken und zu fördern, insbesondere eine psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung, die auf den Untergebrachten zugeschnitten ist, soweit standardisierte Angebote nicht Erfolg versprechend sind, und

b) die zum Ziel hat, seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann,

2. eine Unterbringung gewährleisten,

a) die den Untergebrachten so wenig wie möglich belastet, den Erfordernissen der Betreuung im Sinne von Nummer 1 entspricht und, soweit Sicherheitsbelange nicht entgegenstehen, den allgemeinen Lebensverhältnissen angepasst ist, und

b) die vom Strafvollzug getrennt in besonderen Gebäuden oder Abteilungen erfolgt, sofern nicht die Behandlung im Sinne von Nummer 1 ausnahmsweise etwas anderes erfordert, und

3. zur Erreichung des in Nummer 1 Buchstabe b genannten Ziels

a) vollzugsöffnende Maßnahmen gewähren und Entlassungsvorbereitungen treffen, soweit nicht zwingende Gründe entgegenstehen, insbesondere konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, der Untergebrachte werde sich dem Vollzug der Sicherungsverwahrung entziehen oder die Maßnahmen zur Begehung erheblicher Straftaten missbrauchen, sowie

b) in enger Zusammenarbeit mit staatlichen oder freien Trägern eine nachsorgende Betreuung in Freiheit ermöglichen.

(2) Hat das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Urteil (§ 66), nach Vorbehalt (§ 66a Absatz 3) oder nachträglich (§ 66b) angeordnet oder sich eine solche Anordnung im Urteil vorbehalten (§ 66a Absatz 1 und 2), ist dem Täter schon im Strafvollzug eine Betreuung im Sinne von Absatz 1 Nummer 1, insbesondere eine sozialtherapeutische Behandlung, anzubieten mit dem Ziel, die Vollstreckung der Unterbringung (§ 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder deren Anordnung (§ 66a Absatz 3) möglichst entbehrlich zu machen.

(heute geltende Fassung) 

§ 67a Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel


(1) Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet worden, so kann das Gericht die untergebrachte Person nachträglich in den Vollzug der anderen Maßregel überweisen, wenn ihre Resozialisierung dadurch besser gefördert werden kann.

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(2) 1 Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann das Gericht nachträglich auch eine Person, gegen die Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, in den Vollzug einer der in Absatz 1 genannten Maßregeln überweisen. 2 Dies gilt bereits dann, wenn sich die Person noch im Vollzug der Freiheitsstrafe befindet und bei ihr ein Zustand nach § 20 oder § 21 vorliegt.



(2) 1 Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann das Gericht nachträglich auch eine Person, gegen die Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, in den Vollzug einer der in Absatz 1 genannten Maßregeln überweisen. 2 Die Möglichkeit einer nachträglichen Überweisung besteht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und die Überweisung zur Durchführung einer Heilbehandlung oder Entziehungskur angezeigt ist, auch bei einer Person, die sich noch im Strafvollzug befindet und deren Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten worden ist.

(3) 1 Das Gericht kann eine Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben, wenn sich nachträglich ergibt, dass die Resozialisierung der untergebrachten Person dadurch besser gefördert werden kann. 2 Eine Entscheidung nach Absatz 2 kann das Gericht ferner aufheben, wenn sich nachträglich ergibt, dass mit dem Vollzug der in Absatz 1 genannten Maßregeln kein Erfolg erzielt werden kann.

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(4) 1 Die Fristen für die Dauer der Unterbringung und die Überprüfung richten sich nach den Vorschriften, die für die im Urteil angeordnete Unterbringung gelten. 2 Im Falle des Absatzes 2 hat das Gericht erstmals nach Ablauf von einem Jahr, sodann im Falle des Satzes 2 bis zum Beginn der Vollstreckung der Unterbringung jeweils spätestens vor Ablauf von weiteren zwei Jahren zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach Absatz 3 Satz 2 vorliegen.



(4) 1 Die Fristen für die Dauer der Unterbringung und die Überprüfung richten sich nach den Vorschriften, die für die im Urteil angeordnete Unterbringung gelten. 2 Im Falle des Absatzes 2 Satz 2 hat das Gericht bis zum Beginn der Vollstreckung der Unterbringung jeweils spätestens vor Ablauf eines Jahres zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach Absatz 3 Satz 2 vorliegen.

§ 67c Späterer Beginn der Unterbringung


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(1) Wird eine Freiheitsstrafe vor einer zugleich angeordneten Unterbringung vollzogen, so prüft das Gericht vor dem Ende des Vollzugs der Strafe, ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordert. Ist das nicht der Fall, so setzt es die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.

(2) Hat der Vollzug der Unterbringung drei Jahre nach Rechtskraft ihrer Anordnung noch nicht begonnen und liegt ein Fall des Absatzes 1 oder des § 67b nicht vor, so darf die Unterbringung nur noch vollzogen werden, wenn das Gericht es anordnet. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Das Gericht ordnet den Vollzug an, wenn der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordert. Ist der Zweck der Maßregel nicht erreicht, rechtfertigen aber besondere Umstände die Erwartung, daß er auch durch die Aussetzung erreicht werden kann, so setzt das Gericht die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. Ist der Zweck der Maßregel erreicht, so erklärt das Gericht sie für erledigt.



(1) 1 Wird eine Freiheitsstrafe vor einer wegen derselben Tat oder Taten angeordneten Unterbringung vollzogen und ergibt die vor dem Ende des Vollzugs der Strafe erforderliche Prüfung, dass

1.
der Zweck der Maßregel die Unterbringung nicht mehr erfordert oder

2. die Unterbringung in
der Sicherungsverwahrung unverhältnismäßig wäre, weil dem Täter bei einer Gesamtbetrachtung des Vollzugsverlaufs ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 2 in Verbindung mit § 66c Absatz 1 Nummer 1 nicht angeboten worden ist,

setzt das Gericht
die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. 2 Der Prüfung nach Satz 1 Nummer 1 bedarf es nicht, wenn die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im ersten Rechtszug weniger als ein Jahr vor dem Ende des Vollzugs der Strafe angeordnet worden ist.

(2) 1 Hat der Vollzug der Unterbringung drei Jahre nach Rechtskraft ihrer Anordnung noch nicht begonnen und liegt ein Fall des Absatzes 1 oder des § 67b nicht vor, so darf die Unterbringung nur noch vollzogen werden, wenn das Gericht es anordnet. 2 In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. 3 Das Gericht ordnet den Vollzug an, wenn der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordert. 4 Ist der Zweck der Maßregel nicht erreicht, rechtfertigen aber besondere Umstände die Erwartung, daß er auch durch die Aussetzung erreicht werden kann, so setzt das Gericht die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. 5 Ist der Zweck der Maßregel erreicht, so erklärt das Gericht sie für erledigt.

§ 67d Dauer der Unterbringung *)


(1) 1 Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. 2 Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. 3 Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. 2 Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.



(2) 1 Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. 2 Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist; eine solche Frist hat das Gericht, wenn keine ausreichende Betreuung angeboten wird, unter Angabe der anzubietenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung festzusetzen. 3 Mit der Aussetzung nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein.

(3) 1 Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. 2 Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(4) 1 Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. 2 Die Maßregel ist damit erledigt. 3 Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(5) 1 Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. 2 Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(6) 1 Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. 2 Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. 3 Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.


---
*) Anm. d. Red.: siehe Entscheidung und Maßgaben gemäß B. v. 30. Mai 2011 (BGBl. I S. 1003)



(heute geltende Fassung) 

§ 67e Überprüfung


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(1) Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist. Es muß dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen.



(1) 1 Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist. 2 Es muß dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen.

(2) Die Fristen betragen bei der Unterbringung

in einer Entziehungsanstalt sechs Monate,

in einem psychiatrischen Krankenhaus ein Jahr,

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in der Sicherungsverwahrung zwei Jahre.

(3) Das Gericht kann die Fristen kürzen. Es kann im Rahmen der gesetzlichen Prüfungsfristen auch Fristen festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzulässig ist.

(4) Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung an. Lehnt das Gericht die Aussetzung oder Erledigungserklärung ab, so beginnen die Fristen mit der Entscheidung von neuem.



in der Sicherungsverwahrung ein Jahr, nach dem Vollzug von zehn Jahren der Unterbringung neun Monate.

(3) 1 Das Gericht kann die Fristen kürzen. 2 Es kann im Rahmen der gesetzlichen Prüfungsfristen auch Fristen festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzulässig ist.

(4) 1 Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung an. 2 Lehnt das Gericht die Aussetzung oder Erledigungserklärung ab, so beginnen die Fristen mit der Entscheidung von neuem.

(heute geltende Fassung) 

§ 68c Dauer der Führungsaufsicht


(1) 1 Die Führungsaufsicht dauert mindestens zwei und höchstens fünf Jahre. 2 Das Gericht kann die Höchstdauer abkürzen.

(2) 1 Das Gericht kann eine die Höchstdauer nach Absatz 1 Satz 1 überschreitende unbefristete Führungsaufsicht anordnen, wenn die verurteilte Person

1. in eine Weisung nach § 56c Abs. 3 Nr. 1 nicht einwilligt oder

2. einer Weisung, sich einer Heilbehandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen, oder einer Therapieweisung nicht nachkommt

und eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher Straftaten zu befürchten ist. 2 Erklärt die verurteilte Person in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 nachträglich ihre Einwilligung, setzt das Gericht die weitere Dauer der Führungsaufsicht fest. 3 Im Übrigen gilt § 68e Abs. 3.

(3) 1 Das Gericht kann die Führungsaufsicht über die Höchstdauer nach Absatz 1 Satz 1 hinaus unbefristet verlängern, wenn

1. in Fällen der Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 2 aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass die verurteilte Person andernfalls alsbald in einen Zustand nach § 20 oder § 21 geraten wird, infolge dessen eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten zu befürchten ist, oder

2. sich aus dem Verstoß gegen Weisungen nach § 68b Absatz 1 oder 2 oder auf Grund anderer bestimmter Tatsachen konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher Straftaten zu befürchten ist, und

a) gegen die verurteilte Person wegen Straftaten der in § 181b genannten Art eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verhängt oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt angeordnet wurde oder

b) die Führungsaufsicht unter den Voraussetzungen des § 68b Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 eingetreten ist und die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder die Unterbringung wegen eines oder mehrerer Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder nach den §§ 250, 251, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255, verhängt oder angeordnet wurde.

2 Für die Beendigung der Führungsaufsicht gilt § 68b Absatz 1 Satz 4 entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 In den Fällen des § 68 Abs. 1 beginnt die Führungsaufsicht mit der Rechtskraft ihrer Anordnung, in den Fällen des § 67b Abs. 2, des § 67c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 4 und des § 67d Abs. 2 Satz 2 mit der Rechtskraft der Aussetzungsentscheidung oder zu einem gerichtlich angeordneten späteren Zeitpunkt. 2 In ihre Dauer wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher die verurteilte Person flüchtig ist, sich verborgen hält oder auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.



(4) 1 In den Fällen des § 68 Abs. 1 beginnt die Führungsaufsicht mit der Rechtskraft ihrer Anordnung, in den Fällen des § 67b Abs. 2, des § 67c Absatz 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 4 und des § 67d Absatz 2 Satz 3 mit der Rechtskraft der Aussetzungsentscheidung oder zu einem gerichtlich angeordneten späteren Zeitpunkt. 2 In ihre Dauer wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher die verurteilte Person flüchtig ist, sich verborgen hält oder auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.

(heute geltende Fassung) 

§ 68e Beendigung oder Ruhen der Führungsaufsicht


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(1) 1 Soweit sie nicht unbefristet oder nach Aussetzung einer freiheitsentziehenden Maßregel (§ 67b Absatz 2, § 67c Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 4, § 67d Absatz 2 Satz 2) eingetreten ist, endet die Führungsaufsicht



(1) 1 Soweit sie nicht unbefristet oder nach Aussetzung einer freiheitsentziehenden Maßregel (§ 67b Absatz 2, § 67c Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 4, § 67d Absatz 2 Satz 3) eingetreten ist, endet die Führungsaufsicht

1. mit Beginn des Vollzugs einer freiheitsentziehenden Maßregel,

2. mit Beginn des Vollzugs einer Freiheitsstrafe, neben der eine freiheitsentziehende Maßregel angeordnet ist,

3. mit Eintritt einer neuen Führungsaufsicht.

2 In den übrigen Fällen ruht die Führungsaufsicht während der Dauer des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel. 3 Das Gericht ordnet das Entfallen einer nach Aussetzung einer freiheitsentziehenden Maßregel eingetretenen Führungsaufsicht an, wenn es ihrer nach Eintritt eines in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Umstandes nicht mehr bedarf. 4 Tritt eine neue Führungsaufsicht zu einer bestehenden unbefristeten oder nach Aussetzung einer freiheitsentziehenden Maßregel eingetretenen Führungsaufsicht hinzu, ordnet das Gericht das Entfallen der neuen Maßregel an, wenn es ihrer neben der bestehenden nicht bedarf.

(2) 1 Das Gericht hebt die Führungsaufsicht auf, wenn zu erwarten ist, dass die verurteilte Person auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird. 2 Die Aufhebung ist frühestens nach Ablauf der gesetzlichen Mindestdauer zulässig. 3 Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Aufhebung der Führungsaufsicht unzulässig ist.

(3) 1 Ist unbefristete Führungsaufsicht eingetreten, prüft das Gericht

1. in den Fällen des § 68c Abs. 2 Satz 1 spätestens mit Verstreichen der Höchstfrist nach § 68c Abs. 1 Satz 1,

2. in den Fällen des § 68c Abs. 3 vor Ablauf von zwei Jahren,

ob eine Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 geboten ist. 2 Lehnt das Gericht eine Aufhebung der Führungsaufsicht ab, hat es vor Ablauf von zwei Jahren von neuem über eine Aufhebung der Führungsaufsicht zu entscheiden.