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Synopse aller Änderungen des StGB am 20.06.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 20. Juni 2015 durch Artikel 1 des GVVG-ÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des StGB.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

StGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.06.2015 geltenden Fassung
StGB n.F. (neue Fassung)
in der am 20.06.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.06.2015 BGBl. I S. 926

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Allgemeiner Teil
    Erster Abschnitt Das Strafgesetz
       Erster Titel Geltungsbereich
          § 1 Keine Strafe ohne Gesetz
          § 2 Zeitliche Geltung
          § 3 Geltung für Inlandstaten
          § 4 Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen
          § 5 Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug
          § 6 Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter
          § 7 Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen
          § 8 Zeit der Tat
          § 9 Ort der Tat
          § 10 Sondervorschriften für Jugendliche und Heranwachsende
       Zweiter Titel Sprachgebrauch
          § 11 Personen- und Sachbegriffe
          § 12 Verbrechen und Vergehen
    Zweiter Abschnitt Die Tat
       Erster Titel Grundlagen der Strafbarkeit
          § 13 Begehen durch Unterlassen
          § 14 Handeln für einen anderen
          § 15 Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln
          § 16 Irrtum über Tatumstände
          § 17 Verbotsirrtum
          § 18 Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen
          § 19 Schuldunfähigkeit des Kindes
          § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen
          § 21 Verminderte Schuldfähigkeit
       Zweiter Titel Versuch
          § 22 Begriffsbestimmung
          § 23 Strafbarkeit des Versuchs
          § 24 Rücktritt
       Dritter Titel Täterschaft und Teilnahme
          § 25 Täterschaft
          § 26 Anstiftung
          § 27 Beihilfe
          § 28 Besondere persönliche Merkmale
          § 29 Selbständige Strafbarkeit des Beteiligten
          § 30 Versuch der Beteiligung
          § 31 Rücktritt vom Versuch der Beteiligung
       Vierter Titel Notwehr und Notstand
          § 32 Notwehr
          § 33 Überschreitung der Notwehr
          § 34 Rechtfertigender Notstand
          § 35 Entschuldigender Notstand
       Fünfter Titel Straflosigkeit parlamentarischer Äußerungen und Berichte
          § 36 Parlamentarische Äußerungen
          § 37 Parlamentarische Berichte
    Dritter Abschnitt Rechtsfolgen der Tat
       Erster Titel Strafen
          - Freiheitsstrafe -
             § 38 Dauer der Freiheitsstrafe
             § 39 Bemessung der Freiheitsstrafe
          - Geldstrafe -
             § 40 Verhängung in Tagessätzen
             § 41 Geldstrafe neben Freiheitsstrafe
             § 42 Zahlungserleichterungen
             § 43 Ersatzfreiheitsstrafe
          - Vermögensstrafe -
             § 43a Verhängung der Vermögensstrafe *)
          - Nebenstrafe -
             § 44 Fahrverbot
          - Nebenfolgen -
             § 45 Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts
             § 45a Eintritt und Berechnung des Verlustes
             § 45b Wiederverleihung von Fähigkeiten und Rechten
       Zweiter Titel Strafbemessung
          § 46 Grundsätze der Strafzumessung
          § 46a Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung
          § 46b Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten
          § 47 Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen
          § 48 (weggefallen)
          § 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe
          § 50 Zusammentreffen von Milderungsgründen
          § 51 Anrechnung
       Dritter Titel Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen
          § 52 Tateinheit
          § 53 Tatmehrheit
          § 54 Bildung der Gesamtstrafe
          § 55 Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe
       Vierter Titel Strafaussetzung zur Bewährung
          § 56 Strafaussetzung
          § 56a Bewährungszeit
          § 56b Auflagen
          § 56c Weisungen
          § 56d Bewährungshilfe
          § 56e Nachträgliche Entscheidungen
          § 56f Widerruf der Strafaussetzung
          § 56g Straferlaß
          § 57 Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe
          § 57a Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe
          § 57b Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe
          § 58 Gesamtstrafe und Strafaussetzung
       Fünfter Titel Verwarnung mit Strafvorbehalt; Absehen von Strafe
          § 59 Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt
          § 59a Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen
          § 59b Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe
          § 59c Gesamtstrafe und Verwarnung mit Strafvorbehalt
          § 60 Absehen von Strafe
       Sechster Titel Maßregeln der Besserung und Sicherung
          § 61 Übersicht
          § 62 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
          - Freiheitsentziehende Maßregeln -
             § 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
             § 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
             § 65
             § 66 Unterbringung in der Sicherungsverwahrung *)
             § 66a Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung *)
             § 66b Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung *)
             § 66c Ausgestaltung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und des vorhergehenden Strafvollzugs
             § 67 Reihenfolge der Vollstreckung
             § 67a Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel
             § 67b Aussetzung zugleich mit der Anordnung
             § 67c Späterer Beginn der Unterbringung
             § 67d Dauer der Unterbringung *)
             § 67e Überprüfung
             § 67f Mehrfache Anordnung der Maßregel
             § 67g Widerruf der Aussetzung
             § 67h Befristete Wiederinvollzugsetzung; Krisenintervention
          - Führungsaufsicht -
             § 68 Voraussetzungen der Führungsaufsicht
             § 68a Aufsichtsstelle, Bewährungshilfe, forensische Ambulanz
             § 68b Weisungen
             § 68c Dauer der Führungsaufsicht
             § 68d Nachträgliche Entscheidungen; Überprüfungsfrist
             § 68e Beendigung oder Ruhen der Führungsaufsicht
             § 68f Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung des Strafrestes
             § 68g Führungsaufsicht und Aussetzung zur Bewährung
          - Entziehung der Fahrerlaubnis -
             § 69 Entziehung der Fahrerlaubnis
             § 69a Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
             § 69b Wirkung der Entziehung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis
          - Berufsverbot -
             § 70 Anordnung des Berufsverbots
             § 70a Aussetzung des Berufsverbots
             § 70b Widerruf der Aussetzung und Erledigung des Berufsverbots
          - Gemeinsame Vorschriften -
             § 71 Selbständige Anordnung
             § 72 Verbindung von Maßregeln
       Siebenter Titel Verfall und Einziehung
          § 73 Voraussetzungen des Verfalls
          § 73a Verfall des Wertersatzes
          § 73b Schätzung
          § 73c Härtevorschrift
          § 73d Erweiterter Verfall
          § 73e Wirkung des Verfalls
          § 74 Voraussetzungen der Einziehung
          § 74a Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung
          § 74b Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
          § 74c Einziehung des Wertersatzes
          § 74d Einziehung von Schriften und Unbrauchbarmachung
          § 74e Wirkung der Einziehung
          § 74f Entschädigung
          § 75 Sondervorschrift für Organe und Vertreter
          - Gemeinsame Vorschriften -
             § 76 Nachträgliche Anordnung von Verfall oder Einziehung des Wertersatzes
             § 76a Selbständige Anordnung
    Vierter Abschnitt Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
       § 77 Antragsberechtigte
       § 77a Antrag des Dienstvorgesetzten
       § 77b Antragsfrist
       § 77c Wechselseitig begangene Taten
       § 77d Zurücknahme des Antrags
       § 77e Ermächtigung und Strafverlangen
    Fünfter Abschnitt Verjährung
       Erster Titel Verfolgungsverjährung
          § 78 Verjährungsfrist
          § 78a Beginn
          § 78b Ruhen
          § 78c Unterbrechung
       Zweiter Titel Vollstreckungsverjährung
          § 79 Verjährungsfrist
          § 79a Ruhen
          § 79b Verlängerung
Besonderer Teil
    Erster Abschnitt Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
       Erster Titel Friedensverrat
          § 80 Vorbereitung eines Angriffskrieges
          § 80a Aufstacheln zum Angriffskrieg
       Zweiter Titel Hochverrat
          § 81 Hochverrat gegen den Bund
          § 82 Hochverrat gegen ein Land
          § 83 Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens
          § 83a Tätige Reue
       Dritter Titel Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
          § 84 Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei
          § 85 Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot
          § 86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
          § 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
          § 87 Agententätigkeit zu Sabotagezwecken
          § 88 Verfassungsfeindliche Sabotage
          § 89 Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane
          § 89a Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
          § 89b Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

          § 89c Terrorismusfinanzierung
          § 90 Verunglimpfung des Bundespräsidenten
          § 90a Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole
          § 90b Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen
          § 91 Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
          § 91a Anwendungsbereich
       Vierter Titel Gemeinsame Vorschriften
          § 92 Begriffsbestimmungen
          § 92a Nebenfolgen
          § 92b Einziehung
    Zweiter Abschnitt Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit
       § 93 Begriff des Staatsgeheimnisses
       § 94 Landesverrat
       § 95 Offenbaren von Staatsgeheimnissen
       § 96 Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften von Staatsgeheimnissen
       § 97 Preisgabe von Staatsgeheimnissen
       § 97a Verrat illegaler Geheimnisse
       § 97b Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses
       § 98 Landesverräterische Agententätigkeit
       § 99 Geheimdienstliche Agententätigkeit
       § 100 Friedensgefährdende Beziehungen
       § 100a Landesverräterische Fälschung
       § 101 Nebenfolgen
       § 101a Einziehung
    Dritter Abschnitt Straftaten gegen ausländische Staaten
       § 102 Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten
       § 103 Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten
       § 104 Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten
       § 104a Voraussetzungen der Strafverfolgung
    Vierter Abschnitt Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen; Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern
       § 105 Nötigung von Verfassungsorganen
       § 106 Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans
       § 106a
       § 106b Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans
       § 107 Wahlbehinderung
       § 107a Wahlfälschung
       § 107b Fälschung von Wahlunterlagen
       § 107c Verletzung des Wahlgeheimnisses
       § 108 Wählernötigung
       § 108a Wählertäuschung
       § 108b Wählerbestechung
       § 108c Nebenfolgen
       § 108d Geltungsbereich
       § 108e Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern
    Fünfter Abschnitt Straftaten gegen die Landesverteidigung
       § 109 Wehrpflichtentziehung durch Verstümmelung
       § 109a Wehrpflichtentziehung durch Täuschung
       §§ 109b und 109c
       § 109c
       § 109d Störpropaganda gegen die Bundeswehr
       § 109e Sabotagehandlungen an Verteidigungsmitteln
       § 109f Sicherheitsgefährdender Nachrichtendienst
       § 109g Sicherheitsgefährdendes Abbilden
       § 109h Anwerben für fremden Wehrdienst
       § 109i Nebenfolgen
       § 109k Einziehung
    Sechster Abschnitt Widerstand gegen die Staatsgewalt
       § 110
       § 111 Öffentliche Aufforderung zu Straftaten
       § 112
       § 113 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
       § 114 Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen
       §§ 115 bis 119 (weggefallen)
       § 120 Gefangenenbefreiung
       § 121 Gefangenenmeuterei
       § 122
    Siebenter Abschnitt Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
       § 123 Hausfriedensbruch
       § 124 Schwerer Hausfriedensbruch
       § 125 Landfriedensbruch
       § 125a Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs
       § 126 Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
       § 127 Bildung bewaffneter Gruppen
       § 128
       § 129 Bildung krimineller Vereinigungen
       § 129a Bildung terroristischer Vereinigungen
       § 129b Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Erweiterter Verfall und Einziehung
       § 130 Volksverhetzung
       § 130a Anleitung zu Straftaten
       § 131 Gewaltdarstellung
       § 132 Amtsanmaßung
       § 132a Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen
       § 133 Verwahrungsbruch
       § 134 Verletzung amtlicher Bekanntmachungen
       § 135 (weggefallen)
       § 136 Verstrickungsbruch; Siegelbruch
       § 137
       § 138 Nichtanzeige geplanter Straftaten
       § 139 Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten
       § 140 Belohnung und Billigung von Straftaten
       § 141
       § 142 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
       § 143 (aufgehoben)
       § 144
       § 145 Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln
       § 145a Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht
       § 145b
       § 145c Verstoß gegen das Berufsverbot
       § 145d Vortäuschen einer Straftat
    Achter Abschnitt Geld- und Wertzeichenfälschung
       § 146 Geldfälschung
       § 147 Inverkehrbringen von Falschgeld
       § 148 Wertzeichenfälschung
       § 149 Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen
       § 150 Erweiterter Verfall und Einziehung
       § 151 Wertpapiere
       § 152 Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets
       § 152a Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln
       § 152b Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks
    Neunter Abschnitt Falsche uneidliche Aussage und Meineid
       § 153 Falsche uneidliche Aussage
       § 154 Meineid
       § 155 Eidesgleiche Bekräftigungen
       § 156 Falsche Versicherung an Eides Statt
       § 157 Aussagenotstand
       § 158 Berichtigung einer falschen Angabe
       § 159 Versuch der Anstiftung zur Falschaussage
       § 160 Verleitung zur Falschaussage
       § 161 Fahrlässiger Falscheid; fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt
       § 162 Internationale Gerichte; nationale Untersuchungsausschüsse
       § 163 (aufgehoben)
    Zehnter Abschnitt Falsche Verdächtigung
       § 164 Falsche Verdächtigung
       § 165 Bekanntgabe der Verurteilung
    Elfter Abschnitt Straftaten, welche sich auf Religion und Weltanschauung beziehen
       § 166 Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen
       § 167 Störung der Religionsausübung
       § 167a Störung einer Bestattungsfeier
       § 168 Störung der Totenruhe
    Zwölfter Abschnitt Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie
       § 169 Personenstandsfälschung
       § 170 Verletzung der Unterhaltspflicht
       § 171 Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
       § 172 Doppelehe
       § 173 Beischlaf zwischen Verwandten
    Dreizehnter Abschnitt Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
       § 174 Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen
       § 174a Sexueller Mißbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen
       § 174b Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
       § 174c Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses
       § 175 (weggefallen)
       § 176 Sexueller Mißbrauch von Kindern
       § 176a Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern
       § 176b Sexueller Mißbrauch von Kindern mit Todesfolge
       § 177 Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
       § 178 Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge
       § 179 Sexueller Mißbrauch widerstandsunfähiger Personen
       § 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
       § 180a Ausbeutung von Prostituierten
       §§ 180b und 181
       § 181a Zuhälterei
       § 181b Führungsaufsicht
       § 181c Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall
       § 182 Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen
       § 183 Exhibitionistische Handlungen
       § 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses
       § 184 Verbreitung pornographischer Schriften
       § 184a Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften
       § 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften
       § 184c Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften
       § 184d Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Rundfunk oder Telemedien; Abruf kinder- und jugendpornographischer Inhalte mittels Telemedien
       § 184e Veranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornographischer Darbietungen
       § 184f Ausübung der verbotenen Prostitution
       § 184g Jugendgefährdende Prostitution
       § 184h Begriffsbestimmungen
    Vierzehnter Abschnitt Beleidigung
       § 185 Beleidigung
       § 186 Üble Nachrede
       § 187 Verleumdung
       § 188 Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens
       § 189 Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener
       § 190 Wahrheitsbeweis durch Strafurteil
       § 191
       § 192 Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises
       § 193 Wahrnehmung berechtigter Interessen
       § 194 Strafantrag
       §§ 195 bis 198
       § 199 Wechselseitig begangene Beleidigungen
       § 200 Bekanntgabe der Verurteilung
    Fünfzehnter Abschnitt Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
       § 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
       § 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
       § 202 Verletzung des Briefgeheimnisses
       § 202a Ausspähen von Daten
       § 202b Abfangen von Daten
       § 202c Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten
       § 203 Verletzung von Privatgeheimnissen
       § 204 Verwertung fremder Geheimnisse
       § 205 Strafantrag
       § 206 Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses
       §§ 207 bis 210
    Sechzehnter Abschnitt Straftaten gegen das Leben
       § 211 Mord
       § 212 Totschlag
       § 213 Minder schwerer Fall des Totschlags
       §§ 214 und 215
       § 216 Tötung auf Verlangen
       § 217
       § 218 Schwangerschaftsabbruch
       § 218a Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs
       § 218b Schwangerschaftsabbruch ohne ärztliche Feststellung; unrichtige ärztliche Feststellung
       § 218c Ärztliche Pflichtverletzung bei einem Schwangerschaftsabbruch
       § 219 Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage
       § 219a Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft
       § 219b Inverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft
       § 219c (weggefallen)
       § 219d (weggefallen)
       § 220 (weggefallen)
       § 220a (weggefallen)
       § 221 Aussetzung
       § 222 Fahrlässige Tötung
    Siebzehnter Abschnitt Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
       § 223 Körperverletzung
       § 224 Gefährliche Körperverletzung
       § 225 Mißhandlung von Schutzbefohlenen
       § 226 Schwere Körperverletzung
       § 226a Verstümmelung weiblicher Genitalien
       § 227 Körperverletzung mit Todesfolge
       § 228 Einwilligung
       § 229 Fahrlässige Körperverletzung
       § 230 Strafantrag
       § 231 Beteiligung an einer Schlägerei
    Achtzehnter Abschnitt Straftaten gegen die persönliche Freiheit
       § 232 Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung
       § 233 Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft
       § 233a Förderung des Menschenhandels
       § 233b Führungsaufsicht, Erweiterter Verfall
       § 234 Menschenraub
       § 234a Verschleppung
       § 235 Entziehung Minderjähriger
       § 236 Kinderhandel
       § 237 Zwangsheirat
       § 238 Nachstellung
       § 239 Freiheitsberaubung
       § 239a Erpresserischer Menschenraub
       § 239b Geiselnahme
       § 239c Führungsaufsicht
       § 240 Nötigung
       § 241 Bedrohung
       § 241a Politische Verdächtigung
    Neunzehnter Abschnitt Diebstahl und Unterschlagung
       § 242 Diebstahl
       § 243 Besonders schwerer Fall des Diebstahls
       § 244 Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl
       § 244a Schwerer Bandendiebstahl
       § 245 Führungsaufsicht
       § 246 Unterschlagung
       § 247 Haus- und Familiendiebstahl
       § 248
       § 248a Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen
       § 248b Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs
       § 248c Entziehung elektrischer Energie
    Zwanzigster Abschnitt Raub und Erpressung
       § 249 Raub
       § 250 Schwerer Raub
       § 251 Raub mit Todesfolge
       § 252 Räuberischer Diebstahl
       § 253 Erpressung
       § 254 (weggefallen)
       § 255 Räuberische Erpressung
       § 256 Führungsaufsicht, Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall
    Einundzwanzigster Abschnitt Begünstigung und Hehlerei
       § 257 Begünstigung
       § 258 Strafvereitelung
       § 258a Strafvereitelung im Amt
       § 259 Hehlerei
       § 260 Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei
       § 260a Gewerbsmäßige Bandenhehlerei
       § 261 Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte
       § 262 Führungsaufsicht
    Zweiundzwanzigster Abschnitt Betrug und Untreue
       § 263 Betrug
       § 263a Computerbetrug
       § 264 Subventionsbetrug
       § 264a Kapitalanlagebetrug
       § 265 Versicherungsmißbrauch
       § 265a Erschleichen von Leistungen
       § 265b Kreditbetrug
       § 266 Untreue
       § 266a Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
       § 266b Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten
    Dreiundzwanzigster Abschnitt Urkundenfälschung
       § 267 Urkundenfälschung
       § 268 Fälschung technischer Aufzeichnungen
       § 269 Fälschung beweiserheblicher Daten
       § 270 Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung
       § 271 Mittelbare Falschbeurkundung
       § 272
       § 273 Verändern von amtlichen Ausweisen
       § 274 Urkundenunterdrückung; Veränderung einer Grenzbezeichnung
       § 275 Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen
       § 276 Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen
       § 276a Aufenthaltsrechtliche Papiere; Fahrzeugpapiere
       § 277 Fälschung von Gesundheitszeugnissen
       § 278 Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse
       § 279 Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse
       § 280
       § 281 Mißbrauch von Ausweispapieren
       § 282 Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung
    Vierundzwanzigster Abschnitt Insolvenzstraftaten
       § 283 Bankrott
       § 283a Besonders schwerer Fall des Bankrotts
       § 283b Verletzung der Buchführungspflicht
       § 283c Gläubigerbegünstigung
       § 283d Schuldnerbegünstigung
    Fünfundzwanzigster Abschnitt Strafbarer Eigennutz
       § 284 Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels
       § 285 Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel
       § 286 Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung
       § 287 Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung
       § 288 Vereiteln der Zwangsvollstreckung
       § 289 Pfandkehr
       § 290 Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen
       § 291 Wucher
       § 292 Jagdwilderei
       § 293 Fischwilderei
       § 294 Strafantrag
       § 295 Einziehung
       § 296
       § 297 Gefährdung von Schiffen, Kraft- und Luftfahrzeugen durch Bannware
    Sechsundzwanzigster Abschnitt Straftaten gegen den Wettbewerb
       § 298 Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen
       § 299 Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
       § 300 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
       § 301 Strafantrag
       § 302 Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall
    Siebenundzwanzigster Abschnitt Sachbeschädigung
       § 303 Sachbeschädigung
       § 303a Datenveränderung
       § 303b Computersabotage
       § 303c Strafantrag
       § 304 Gemeinschädliche Sachbeschädigung
       § 305 Zerstörung von Bauwerken
       § 305a Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel
    Achtundzwanzigster Abschnitt Gemeingefährliche Straftaten
       § 306 Brandstiftung
       § 306a Schwere Brandstiftung
       § 306b Besonders schwere Brandstiftung
       § 306c Brandstiftung mit Todesfolge
       § 306d Fahrlässige Brandstiftung
       § 306e Tätige Reue
       § 306f Herbeiführen einer Brandgefahr
       § 307 Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie
       § 308 Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion
       § 309 Mißbrauch ionisierender Strahlen
       § 310 Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens
       § 311 Freisetzen ionisierender Strahlen
       § 312 Fehlerhafte Herstellung einer kerntechnischen Anlage
       § 313 Herbeiführen einer Überschwemmung
       § 314 Gemeingefährliche Vergiftung
       § 314a Tätige Reue
       § 315 Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr
       § 315a Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs
       § 315b Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
       § 315c Gefährdung des Straßenverkehrs
       § 315d Schienenbahnen im Straßenverkehr
       § 316 Trunkenheit im Verkehr
       § 316a Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer
       § 316b Störung öffentlicher Betriebe
       § 316c Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr
       § 317 Störung von Telekommunikationsanlagen
       § 318 Beschädigung wichtiger Anlagen
       § 319 Baugefährdung
       § 320 Tätige Reue
       § 321 Führungsaufsicht
       § 322 Einziehung
       § 323 (weggefallen)
       § 323a Vollrausch
       § 323b Gefährdung einer Entziehungskur
       § 323c Unterlassene Hilfeleistung
    Neunundzwanzigster Abschnitt Straftaten gegen die Umwelt
       § 324 Gewässerverunreinigung
       § 324a Bodenverunreinigung
       § 325 Luftverunreinigung
       § 325a Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen
       § 326 Unerlaubter Umgang mit Abfällen
       § 327 Unerlaubtes Betreiben von Anlagen
       § 328 Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern
       § 329 Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete
       § 330 Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat
       § 330a Schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften
       § 330b Tätige Reue
       § 330c Einziehung
       § 330d Begriffsbestimmungen
    Dreißigster Abschnitt Straftaten im Amt
       § 331 Vorteilsannahme
       § 332 Bestechlichkeit
       § 333 Vorteilsgewährung
       § 334 Bestechung
       § 335 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung
       § 336 Unterlassen der Diensthandlung
       § 337 Schiedsrichtervergütung
       § 338 Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall
       § 339 Rechtsbeugung
       § 340 Körperverletzung im Amt
       §§ 341 und 342
       § 343 Aussageerpressung
       § 344 Verfolgung Unschuldiger
       § 345 Vollstreckung gegen Unschuldige
       §§ 346 und 347
       § 348 Falschbeurkundung im Amt
       §§ 349 bis 351
       § 352 Gebührenüberhebung
       § 353 Abgabenüberhebung; Leistungskürzung
       § 353a Vertrauensbruch im auswärtigen Dienst
       § 353b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht
       § 353c
       § 353d Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen
       § 354
       § 355 Verletzung des Steuergeheimnisses
       § 356 Parteiverrat
       § 357 Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat
       § 358 Nebenfolgen

§ 89a Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat


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(1) Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.



(1) 1 Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 2 Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.

(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er

1. eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 genannten Straftaten dienen,

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2. Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt,

3. Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind, oder

4. für deren
Begehung nicht unerhebliche Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt.

(3) Absatz 1 gilt auch, wenn die Vorbereitung im Ausland begangen wird. Wird die Vorbereitung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz. Wird die Vorbereitung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz, wenn die Vorbereitung weder durch einen Deutschen erfolgt noch die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland noch durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.



2. Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt oder

3. Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind.

(2a) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er es unternimmt, zum Zweck der
Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat oder der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Handlungen aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, um sich in einen Staat zu begeben, in dem Unterweisungen von Personen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 erfolgen.

(3) 1 Absatz 1 gilt auch, wenn die Vorbereitung im Ausland begangen wird. 2 Wird die Vorbereitung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(4) 1 In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz. 2 Wird die Vorbereitung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz, wenn die Vorbereitung weder durch einen Deutschen erfolgt noch die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland noch durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(5) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1); § 73d ist anzuwenden.

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(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.



(7) 1 Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. 2 Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.

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§ 89c (neu)




§ 89c Terrorismusfinanzierung


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(1) 1 Wer Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt mit dem Wissen oder in der Absicht, dass diese von einer anderen Person zur Begehung

1. eines Mordes (§ 211), eines Totschlags (§ 212), eines Völkermordes (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches), eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches), eines Kriegsverbrechens (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches), einer Körperverletzung nach § 224 oder einer Körperverletzung, die einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zufügt,

2. eines erpresserischen Menschenraubes (§ 239a) oder einer Geiselnahme (§ 239b),

3. von Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährlicher Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Absatz 1 bis 3, des § 308 Absatz 1 bis 4, des § 309 Absatz 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Absatz 1, 3 oder 4, des § 316b Absatz 1 oder 3 oder des § 316c Absatz 1 bis 3 oder des § 317 Absatz 1,

4. von Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Absatz 1 bis 3,

5. von Straftaten nach § 19 Absatz 1 bis 3, § 20 Absatz 1 oder 2, § 20a Absatz 1 bis 3, § 19 Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3 Nummer 2, § 20 Absatz 1 oder 2 oder § 20a Absatz 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,

6. von Straftaten nach § 51 Absatz 1 bis 3 des Waffengesetzes,

7. einer Straftat nach § 328 Absatz 1 oder 2 oder § 310 Absatz 1 oder 2,

8. einer Straftat nach § 89a Absatz 2a

verwendet werden sollen, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 2 Satz 1 ist in den Fällen der Nummern 1 bis 7 nur anzuwenden, wenn die dort bezeichnete Tat dazu bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unter der Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 2 Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt, um selbst eine der in Absatz 1 Satz 1 genannten Straftaten zu begehen.

(3) 1 Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Tat im Ausland begangen wird. 2 Wird sie außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder die finanzierte Straftat im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(4) 1 In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 2 Wird die Tat in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Tat weder durch einen Deutschen begangen wird noch die finanzierte Straftat im Inland noch durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(5) Sind die Vermögenswerte bei einer Tat nach Absatz 1 oder 2 geringwertig, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(6) Das Gericht mildert die Strafe (§ 49 Absatz 1) oder kann von Strafe absehen, wenn die Schuld des Täters gering ist.

(7) 1 Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Absatz 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der Tat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. 2 Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der Tat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.

§ 261 Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte


(1) 1 Wer einen Gegenstand, der aus einer in Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 2 Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind

1. Verbrechen,

2. Vergehen nach

a) den §§ 108e, 332 Absatz 1 und 3 sowie § 334,

b) § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes und § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Grundstoffüberwachungsgesetzes,

3. Vergehen nach § 373 und nach § 374 Abs. 2 der Abgabenordnung, jeweils auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen,

4. Vergehen

a) nach den §§ 152a, 181a, 232 Abs. 1 und 2, § 233 Abs. 1 und 2, §§ 233a, 242, 246, 253, 259, 263 bis 264, 266, 267, 269, 271, 284, 326 Abs. 1, 2 und 4, § 328 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 348,

b) nach § 96 des Aufenthaltsgesetzes, § 84 des Asylverfahrensgesetzes, nach § 370 der Abgabenordnung, nach § 38 Absatz 1 bis 3 und 5 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie nach den §§ 143, 143a und 144 des Markengesetzes, den §§ 106 bis 108b des Urheberrechtsgesetzes, § 25 des Gebrauchsmustergesetzes, den §§ 51 und 65 des Designgesetzes, § 142 des Patentgesetzes, § 10 des Halbleiterschutzgesetzes und § 39 des Sortenschutzgesetzes,

die gewerbsmäßig oder von einem Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, begangen worden sind, und

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5. Vergehen nach § 89a und nach den §§ 129 und 129a Abs. 3 und 5, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, sowie von einem Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung (§§ 129, 129a, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1) begangene Vergehen.



5. Vergehen nach den §§ 89a und 89c und nach den §§ 129 und 129a Abs. 3 und 5, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, sowie von einem Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung (§§ 129, 129a, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1) begangene Vergehen.

3 Satz 1 gilt in den Fällen der gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenordnung für die durch die Steuerhinterziehung ersparten Aufwendungen und unrechtmäßig erlangten Steuererstattungen und -vergütungen sowie in den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 auch für einen Gegenstand, hinsichtlich dessen Abgaben hinterzogen worden sind.

(2) Ebenso wird bestraft, wer einen in Absatz 1 bezeichneten Gegenstand

1. sich oder einem Dritten verschafft oder

2. verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er die Herkunft des Gegenstandes zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) 1 In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. 2 Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche verbunden hat.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, daß der Gegenstand aus einer in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Die Tat ist nicht nach Absatz 2 strafbar, wenn zuvor ein Dritter den Gegenstand erlangt hat, ohne hierdurch eine Straftat zu begehen.

(7) 1 Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. 2 § 74a ist anzuwenden. 3 § 73d ist anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche verbunden hat.

(8) Den in den Absätzen 1, 2 und 5 bezeichneten Gegenständen stehen solche gleich, die aus einer im Ausland begangenen Tat der in Absatz 1 bezeichneten Art herrühren, wenn die Tat auch am Tatort mit Strafe bedroht ist.

(9) 1 Nach den Absätzen 1 bis 5 wird nicht bestraft, wer

1. die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlaßt, wenn nicht die Tat in diesem Zeitpunkt ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wußte oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen mußte, und

2. in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt, auf den sich die Straftat bezieht.

2 Nach den Absätzen 1 bis 5 wird außerdem nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist.