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§ 7 - Pensionsfondsberichterstattungsverordnung (BerPensV)

V. v. 25.10.2005 BGBl. I S. 3048; aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 10 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 01.11.2005; FNA: 7631-1-36 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 7 Sonstige Rechnungslegungsunterlagen



(1) Pensionsfonds haben folgende sonstige Rechnungslegungsunterlagen einzureichen:

1.
jeweils unverzüglich nach der Aufstellung die in § 55 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Unterlagen mit den nach § 11a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1, § 73 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgeschriebenen Bestätigungen in doppelter Ausfertigung;

2.
jeweils unverzüglich nach der Feststellung in doppelter Ausfertigung

a)
den Geschäftsbericht, zumindest bestehend aus

aa)
den in § 55 Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Unterlagen mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über seine Versagung gemäß § 322 des Handelsgesetzbuchs,

bb)
dem Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns gemäß § 170 Abs. 2 des Aktiengesetzes,

cc)
dem Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung oder der dieser entsprechenden Versammlung der obersten Vertretung gemäß § 171 Abs. 2 des Aktiengesetzes einschließlich der Beschlüsse des Vorstands und des Aufsichtsrats gemäß § 172 Satz 2 des Aktiengesetzes sowie der Berichte und Erklärungen über die Ergebnisse der Prüfungen gemäß § 314 Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes,

b)
den Bericht des Abschlussprüfers mit den handschriftlich unterzeichneten Bemerkungen des Vorstands und des Aufsichtsrats gemäß § 59 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

c)
den Bericht des Abschlussprüfers zu dem Bericht des Vorstands über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen gemäß § 313 Abs. 2 bis 5 des Aktiengesetzes;

3.
unverzüglich nach der Hauptversammlung oder der dieser entsprechenden Versammlung der obersten Vertretung

a)
den endgültigen Geschäftsbericht gemäß Nummer 2 Buchstabe a in der Form, wie er der Hauptversammlung oder der dieser entsprechenden Versammlung der obersten Vertretung vorgelegt wurde, in vierfacher Ausfertigung,

b)
den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht gemäß den §§ 341i und 341j des Handelsgesetzbuchs in vierfacher Ausfertigung,

c)
den Bericht des Abschlussprüfers über die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichtes gemäß § 341k des Handelsgesetzbuchs in einfacher Ausfertigung;

4.
spätestens sieben Monate nach Schluss des Geschäftsjahres in doppelter Ausfertigung zusätzlich ein versicherungsmathematisches Gutachten über den Einfluss der wesentlichen Gewinn- und Verlustquellen auf das Bilanzergebnis und über die wesentlichen versicherungsmathematischen Annahmen, die der Berechnung der pensionsfondstechnischen Rückstellungen zugrunde liegen. Die Einzelheiten zu dem Gutachten bestimmt die Aufsichtsbehörde durch ein Rundschreiben.

(2) Eine Ausfertigung des Geschäftsberichts gemäß Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a ist vom Vorstand, vom Verantwortlichen Aktuar und vom Treuhänder gemäß § 70 des Versicherungsaufsichtsgesetzes handschriftlich zu unterzeichnen. In dieser Ausfertigung ist ferner der Bericht des Aufsichtsrats handschriftlich zu unterzeichnen.



 

Zitierungen von § 7 BerPensV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BerPensV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BerPensV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BerPensV Interner jährlicher Bericht
... 5 und 6 und 3. sonstige Rechnungslegungsunterlagen gemäß § 7 ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

PF-Mindestzuführungsverordnung
V. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2862; aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 13 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
§ 2 PFMindZufV Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung (vom 07.08.2014)
... sind im Rahmen des versicherungsmathematischen Gutachtens gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 4 der Pensionsfondsberichterstattungsverordnung im Einzelnen herzuleiten. ... Beträge sind im Rahmen des versicherungsmathematischen Gutachtens gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 4 der Pensionsfondsberichterstattungsverordnung im Einzelnen herzuleiten. ...