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§ 6 - Pensionsfondsberichterstattungsverordnung (BerPensV)

V. v. 25.10.2005 BGBl. I S. 3048; aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 10 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 01.11.2005; FNA: 7631-1-36 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 6 Stückzahl und Fristen für die Einreichung der formgebundenen Erläuterungen



Die formgebundenen Erläuterungen gemäß § 5 sind der Aufsichtsbehörde jeweils in doppelter Ausfertigung einzureichen, und zwar

1.
spätestens fünf Monate nach Schluss des Geschäftsjahres die Nachweisungen 801, 802, 803, 804, 811, 842 und 850,

2.
spätestens sechs Monate nach Schluss des Geschäftsjahres die Nachweisungen 820 und 830.



 
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Frühere Fassungen von § 6 BerPensV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.05.2010Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Pensionsfondsberichterstattungsverordnung
vom 27.04.2010 BGBl. I S. 466

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 BerPensV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BerPensV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BerPensV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BerPensV Interner jährlicher Bericht
...  2. formgebundene Erläuterungen gemäß den §§ 5 und 6 und 3. sonstige Rechnungslegungsunterlagen gemäß § ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Pensionsfondsberichterstattungsverordnung
V. v. 27.04.2010 BGBl. I S. 466
Artikel 1 1. BerPensVÄndV Änderung der Pensionsfondsberichterstattungsverordnung
...  b) Die bisherigen Nummern 2 bis 8 werden die Nummern 3 bis 9. 2. In § 6 Nummer 1 wird nach der Angabe „801," die Angabe „802," eingefügt. ...