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Vierter Abschnitt - Pensionsfondsberichterstattungsverordnung (BerPensV)

V. v. 25.10.2005 BGBl. I S. 3048; aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 10 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 01.11.2005; FNA: 7631-1-36 Versicherungsaufsichtsrecht
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Vierter Abschnitt Schlussvorschriften
§ 11 Subdelegation
§ 12 Inkrafttreten
Schlussformel
Anlage 1 Die regionale Herkunft des Pensionsfondsgeschäfts und die dafür zu setzenden Kennzahlen
Anlage 2

Vierter Abschnitt Schlussvorschriften

§ 11 Subdelegation


§ 11 wird in 3 Vorschriften zitiert

Die Befugnis zum Erlass von Änderungen dieser Verordnung wird gemäß § 113 Abs. 1 in Verbindung mit § 55a Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf die Bundesanstalt übertragen.

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§ 12 Inkrafttreten


§ 12 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Ihre Vorschriften mit Ausnahme des § 8 sind erstmals auf den Jahresabschluss für das nach dem 31. Dezember 2004 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 8 ist erstmals auf das erste Berichtshalbjahr 2006 anzuwenden.

(2) Das Formblatt 800 mit den Änderungen, die durch Artikel 1 Nummer 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Pensionsfondsberichterstattungsverordnung vom 23. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3129) erfolgt sind, ist erstmals für das nach dem 31. Dezember 2010 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Pensionsfondsberichterstattungsverordnung V. v. 23. Dezember 2011 BGBl. I S. 3129 m.W.v. 31. Dezember 2011

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

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Anlage 1 Die regionale Herkunft des Pensionsfondsgeschäfts und die dafür zu setzenden Kennzahlen


Anlage 1 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

01 Inländisches Pensionsfondsgeschäft (insgesamt)

21 Dänemark
22 Finnland
23 Island
24 Norwegen
25 Schweden

31 Griechenland
32 Italien
33 Portugal
34 Spanien

41 Belgien
42 Frankreich
43 Großbritannien
44 Irland
45 Liechtenstein
46 Luxemburg
47 Niederlande
48 Österreich
49 Schweiz

51 Polen
52 Slowakei
53 Tschechien
54 Ungarn
55 Estland
56 Lettland
57 Litauen
58 Slowenien
59 Malta

60 Zypern
61 Rumänien
62 Bulgarien
63 Kroatien

70 Europa
71 Europäische Gemeinschaft (EG)
72 Europäischer Wirtschaftsraum (EWR)
73 Teilnehmerstaaten der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU)

81 USA

99 Ausländisches Pensionsfondsgeschäft (insgesamt)

00 Gesamtes Pensionsfondsgeschäft


Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Pensionsfondsberichterstattungsverordnung V. v. 16. Dezember 2013 BGBl. I S. 4380 m.W.v. 24. Dezember 2013

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Anlage 2


Anlage 2 hat 4 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 2005 S. 3052ff)


Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Pensionsfondsberichterstattungsverordnung V. v. 16. Dezember 2013 BGBl. I S. 4380 m.W.v. 24. Dezember 2013



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