Die Befugnis zum Erlass von Änderungen dieser Verordnung wird gemäß § 113 Abs. 1 in Verbindung mit §
55a Abs. 1 Satz 2 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes auf die Bundesanstalt übertragen.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Ihre Vorschriften mit Ausnahme des §
8 sind erstmals auf den Jahresabschluss für das nach dem 31. Dezember 2004 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. §
8 ist erstmals auf das erste Berichtshalbjahr 2006 anzuwenden.
Der Bundesrat hat zugestimmt.