§ 8 - Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)

G. v. 20.04.1892 RGBl. S. 477; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
Geltung ab 01.01.1900; FNA: 4123-1 Recht der Gesellschaften mit beschränkter Haftung
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§ 8 Inhalt der Anmeldung


§ 8 hat 4 frühere Fassungen und wird in 21 Vorschriften zitiert

(1) Der Anmeldung müssen beigefügt sein:

1.
der Gesellschaftsvertrag und im Fall des § 2 Abs. 2 die Vollmachten der Vertreter, welche den Gesellschaftsvertrag unterzeichnet haben, oder eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunden,

2.
die Legitimation der Geschäftsführer, sofern dieselben nicht im Gesellschaftsvertrag bestellt sind,

3.
eine von den Anmeldenden unterschriebene oder mit den qualifizierten elektronischen Signaturen der Anmeldenden versehene Liste der Gesellschafter nach den Vorgaben des § 40,

4.
im Fall des § 5 Abs. 4 die Verträge, die den Festsetzungen zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind, und der Sachgründungsbericht,

5.
wenn Sacheinlagen vereinbart sind, Unterlagen darüber, daß der Wert der Sacheinlagen den Nennbetrag der dafür übernommenen Geschäftsanteile erreicht.

(2) 1In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die in § 7 Abs. 2 und 3 bezeichneten Leistungen auf die Geschäftsanteile bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. 2Das Gericht kann bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung Nachweise wie insbesondere die Vorlage von Einzahlungsbelegen eines in der Europäischen Union niedergelassenen Finanzinstituts oder Zahlungsdienstleisters verlangen.

(3) 1In der Anmeldung haben die Geschäftsführer zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. 2Die Belehrung nach § 53 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes kann schriftlich vorgenommen werden; sie kann auch durch einen Notar oder einen im Ausland bestellten Notar, durch einen Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs oder einen Konsularbeamten erfolgen.

(4) In der Anmeldung sind ferner anzugeben:

1.
eine inländische Geschäftsanschrift,

2.
Art und Umfang der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer.

(5) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 20 Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) G. v. 5. Juli 2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166 m.W.v. 1. August 2022

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Frühere Fassungen von § 8 GmbHG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2022Artikel 20 Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
vom 05.07.2021 BGBl. I S. 3338
aktuell vorher 26.06.2017Artikel 14 Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
vom 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
aktuell vorher 01.11.2008Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
vom 23.10.2008 BGBl. I S. 2026
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 10 Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
vom 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
aktuellvor 01.01.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 8 GmbHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 GmbHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GmbHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 GmbHG Leistung der Einlagen (vom 01.11.2008)
... solche Leistung oder die Vereinbarung einer solchen Leistung ist in der Anmeldung nach § 8 anzugeben. (6) Der Anspruch der Gesellschaft auf Leistung der Einlagen ...
§ 39 GmbHG Anmeldung der Geschäftsführer (vom 01.08.2022)
... ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. § 8 Abs. 3 Satz 2 ist ...
§ 57 GmbHG Anmeldung der Erhöhung (vom 01.08.2023)
... sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. § 8 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Der Anmeldung sind beizufügen: 1. die in § ...
§ 67 GmbHG Anmeldung der Liquidatoren (vom 01.08.2022)
... ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. § 8 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden. (4) Die Eintragung der gerichtlichen Ernennung oder Abberufung der ...
§ 82 GmbHG Falsche Angaben (vom 01.11.2008)
... oder als Geschäftsleiter einer ausländischen juristischen Person in der nach § 8 Abs. 3 Satz 1 oder § 39 Abs. 3 Satz 1 abzugebenden Versicherung oder als Liquidator in der ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Geldwäschegesetz (GwG)
Artikel 1 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 22 GwG Zugängliche Dokumente und Datenübermittlung an das Transparenzregister, Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2024)
... Gesellschafter von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Unternehmergesellschaften nach § 8 Absatz 1 Nummer 3 , § 40 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie ... Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie Gesellschafterverträge gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Satz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit ...

Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 391
Anlage 1 GNotKG (zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis (vom 01.01.2024)
... Registers, 3. Fertigung, Änderung oder Ergänzung der Liste der Gesellschafter ( § 8 Abs. 1 Nr. 3 , § 40 GmbHG) oder der Liste der Per- sonen, welche neue Geschäftsanteile ...

GmbHG-Einführungsgesetz (EGGmbHG)
Artikel 2 G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026, 2031; zuletzt geändert durch Artikel 66 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 21 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338
§ 3 EGGmbHG Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen
... Die Pflicht, die inländische Geschäftsanschrift bei dem Gericht nach § 8 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der ab dem ...
§ 8 EGGmbHG Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (vom 26.06.2017)
... § 8 Absatz 1 Nummer 3 und § 40 Absatz 1 Satz 1 bis 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit ...
§ 11 EGGmbHG Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (vom 01.08.2022)
... § 6 Absatz 2 Satz 3, § 8 Absatz 3 Satz 1 , § 39 Absatz 3 Satz 1, § 66 Absatz 4 und § 67 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes ...

Handelsgesetzbuch (HGB)
G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 13g HGB Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland (vom 01.08.2022)
... beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen. Die Vorschriften des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 und 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind anzuwenden. § 8 Absatz 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit ... Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind anzuwenden. § 8 Absatz 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist nicht anzuwenden auf Gesellschaften, die dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen ...

Umwandlungsgesetz (UmwG)
Artikel 1 G. v. 28.10.1994 BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 16 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 246 UmwG Anmeldung des Formwechsels
... Kommanditgesellschaft auf Aktien zur Eintragung in das Register anzumelden. (3) § 8 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und § 37 Abs. ...

Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026
Anlage 2 MoMiG (zu Artikel 1 Nr. 51)
... 6 Geschäftsführer § 7 Anmeldung der Gesellschaft § 8 Inhalt der Anmeldung § 9 Überbewertung der Sacheinlagen § ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
Artikel 10 EHUG Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
... vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837), wird wie folgt geändert: 1. § 8 Abs. 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Für die Einreichung von Unterlagen nach ...

Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026
Artikel 1 MoMiG Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
... Geschäftsanteile" ersetzt. c) Satz 3 wird aufgehoben. 9. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... Eine solche Leistung oder die Vereinbarung einer solchen Leistung ist in der Anmeldung nach § 8 anzugeben." 18. § 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 ... gestrichen. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend." c) In Absatz 3 Nr. 2 werden das Wort ...

Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Artikel 1 DiRUG Änderung des Handelsgesetzbuchs
...  a) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „ § 8 Absatz 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist nicht anzuwenden auf Gesellschaften, die dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen ...
Artikel 20 DiRUG Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
... den Europäischen Wirtschaftsraum einem vergleichbaren Verbot unterliegt." 4. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort ...
Artikel 21 DiRUG Änderung des GmbHG-Einführungsgesetzes
... zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (1) § 6 Absatz 2 Satz 3, § 8 Absatz 3 Satz 1 , § 39 Absatz 3 Satz 1, § 66 Absatz 4 und § 67 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes ...

Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
Artikel 14 GwGEG 2017 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
... „§ 40 Liste der Gesellschafter, Verordnungsermächtigung". 2. § 8 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. eine von den Anmeldenden unterschriebene Liste der ...
Artikel 15 GwGEG 2017 Änderung des GmbHG-Einführungsgesetzes
... und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen § 8 Absatz 1 Nummer 3 und § 40 Absatz 1 Satz 1 bis 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit ...


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