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§ 9 - Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)

G. v. 20.04.1892 RGBl. S. 477; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
Geltung ab 01.01.1900; FNA: 4123-1 Recht der Gesellschaften mit beschränkter Haftung
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§ 9 Überbewertung der Sacheinlagen



(1) 1Erreicht der Wert einer Sacheinlage im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister nicht den Nennbetrag des dafür übernommenen Geschäftsanteils, hat der Gesellschafter in Höhe des Fehlbetrags eine Einlage in Geld zu leisten. 2Sonstige Ansprüche bleiben unberührt.

(2) Der Anspruch der Gesellschaft nach Absatz 1 Satz 1 verjährt in zehn Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister.



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Frühere Fassungen von § 9 GmbHG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2008Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
vom 23.10.2008 BGBl. I S. 2026

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 GmbHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 GmbHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GmbHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 56 GmbHG Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen (vom 01.11.2008)
... 1 bezeichnete Erklärung des Übernehmers aufzunehmen. (2) Die §§ 9 und 19 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 finden entsprechende ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026
Anlage 2 MoMiG (zu Artikel 1 Nr. 51)
... 7 Anmeldung der Gesellschaft § 8 Inhalt der Anmeldung § 9 Überbewertung der Sacheinlagen § 9a Ersatzansprüche der Gesellschaft ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026
Artikel 1 MoMiG Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
... Art und Umfang der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer." 10. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...