Tools:
Update via:
Änderung § 48 GmbHG vom 01.11.2008
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 DiRUG II am 1. November 2008 und Änderungshistorie des GmbHGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 48 GmbHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2008 geltenden Fassung | § 48 GmbHG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 15.07.2022 BGBl. I S. 1146 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 48 | (Text neue Fassung)§ 48 Gesellschafterversammlung |
(1) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefaßt. | (1) 1 Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefaßt. 2 Versammlungen können auch fernmündlich oder mittels Videokommunikation abgehalten werden, wenn sämtliche Gesellschafter sich damit in Textform einverstanden erklären. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sämtliche Gesellschafter in Textform mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen sich einverstanden erklären. (3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft, so hat er unverzüglich nach der Beschlußfassung eine Niederschrift aufzunehmen und zu unterschreiben. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6180/al0-14242.htm