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Artikel 6 - Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften (DiRUG II k.a.Abk.)

Artikel 6 Weitere Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2023 GmbHG § 2, § 53, § 55, § 57

Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags kann auch mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a bis 16e des Beurkundungsgesetzes erfolgen, sofern andere Formvorschriften nicht entgegenstehen; dabei dürfen in den Gesellschaftsvertrag auch Verpflichtungen zur Abtretung von Geschäftsanteilen an der Gesellschaft aufgenommen werden."

b)
In Satz 2 werden die Wörter „In diesem Fall" durch die Wörter „Im Fall der Beurkundung mittels Videokommunikation" ersetzt.

2.
§ 53 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Beschluß" durch das Wort „Beschluss" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Der Beschluß muß notariell beurkundet werden, derselbe" durch die Wörter „Der Beschluss" ersetzt.

c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Der Beschluss muss notariell beurkundet werden. Erfolgt die Beschlussfassung einstimmig, so ist § 2 Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 entsprechend anzuwenden."

d)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

3.
Dem § 55 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die notarielle Aufnahme oder Beglaubigung der Erklärung kann auch mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a bis 16e und 40a des Beurkundungsgesetzes erfolgen."

4.
In § 57 Absatz 3 Nummer 2 werden nach den Wörtern „von den Anmeldenden unterschriebene" die Wörter „oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehene" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 DiRUG II verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DiRUG II selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
Artikel 9 UmwRLUG Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
... Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1146 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Absatz 2 Satz 2 ...