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§ 14 - Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV)

V. v. 10.12.1990 BGBl. I S. 2694; zuletzt geändert durch Artikel 106 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.03.1991; FNA: 2129-8-2-3 Umweltschutz
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§ 14 Ableitung der Abgase



Die abgesaugten Abgase sind durch eine Abgasleitung, die gegen leichtflüchtige halogenierte organische Verbindungen beständig ist, so abzuleiten, daß ein Abtransport mit der freien Luftströmung gewährleistet ist. Satz 1 gilt entsprechend für die Abluft von lüftungstechnischen Einrichtungen.



 

Zitierungen von § 14 2. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 2. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 2. BImSchV Zulassung von Ausnahmen (vom 02.05.2013)
... den Anforderungen des § 2 Abs. 2 Satz 4, der §§ 3 bis 5 sowie der §§ 10 bis 16 zulassen, soweit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles ...
§ 20 2. BImSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.05.2015)
... Behältnissen lagert, transportiert oder handhabt, 20. entgegen § 14 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Abgase nicht in der dort vorgeschriebenen Weise ableitet, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 1021, 3754
Artikel 1 IndEmissRLUVuaÄndV Änderung der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (vom 02.05.2013)
... 13 Umgang mit leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen § 14 Ableitung der Abgase § 15 An- und Abfahren von Anlagen § 16 ... 9" ersetzt. j) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 11. 7. Nach § 14 wird folgender § 15 eingefügt: „§ 15 An- und Abfahren von ... und wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Angabe „§§ 10 bis 15" durch die Angabe „§§ 10 bis 16" und die Angabe ...