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Änderung § 20 2. BImSchV vom 02.05.2013

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§ 18 2. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.05.2013 geltenden Fassung
§ 20 2. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.05.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 1021

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18 Ordnungswidrigkeiten


(Text neue Fassung)

§ 20 Ordnungswidrigkeiten


(Textabschnitt unverändert)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Abs. 1 einen Stoff oder ein Gemisch nicht oder nicht rechtzeitig ersetzt,

1a. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 oder 4 einen Stoff einsetzt,

1b. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 3 einen Stoff zusetzt,

2. entgegen

a) § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 oder 4 eine Oberflächenbehandlungsanlage,

b) § 4 Abs. 1 eine Chemischreinigungs- oder Textilausrüstungsmaschine,

c) § 4 Abs. 6 eine Chemischreinigungs- oder Textilausrüstungsanlage,

d) § 5 Satz 1 eine Extraktionsanlage

nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,

3. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 oder § 4 Abs. 2 Satz 1 abgesaugte Abgase nicht einem dort vorgeschriebenen Abscheider zuführt,

4. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 2 Satz 2 oder § 5 Satz 2 dort genannte Stoffe nicht zurückgewinnt,

4a. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 3, § 4 Abs. 2 Satz 3 oder § 5 Satz 3 nicht sicherstellt, dass die Emissionen die vorgeschriebenen Werte für den Massenstrom oder die Massenkonzentration nicht überschreiten,

5. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 4 einen Abscheider mit Frischluft oder Raumluft desorbiert,

6. entgegen § 4 Abs. 3 keine regenerierbaren Filter einsetzt,

7. entgegen § 4 Abs. 4 einen Betriebsraum nicht in der dort vorgeschriebenen Weise lüftet,

8. entgegen § 4 Abs. 5 dort genannte Stoffe einsetzt,

9. (weggefallen)

10. entgegen § 10 Meßöffnungen nicht einrichtet oder einrichten läßt,

11. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Aufzeichnungen nicht oder nicht vollständig führt,

12. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 4 die Betriebsstunden nicht durch einen Betriebsstundenzähler erfaßt,

13. entgegen § 11 Abs. 2 einen Abscheider nicht oder nicht rechtzeitig prüft oder das Ergebnis der Prüfung nicht schriftlich festhält,

vorherige Änderung nächste Änderung

 


13a. entgegen § 12 Absatz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,

14. entgegen § 12 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 1 die Einhaltung der festgelegten Anforderungen durch Messungen nicht oder nicht rechtzeitig feststellen läßt,

15. entgegen § 12 Abs. 4 eine Wiederholungsmessung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen läßt,

16. entgegen § 12 Abs. 7 Satz 2 eine Meßeinrichtung nicht oder nicht rechtzeitig kalibrieren oder auf Funktionsfähigkeit prüfen läßt,

16a. entgegen § 12 Abs. 9 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

16b. entgegen § 12 Abs. 9 Satz 2 eine Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig trifft,

17. entgegen § 13 Abs. 1 bei einer Anlage die Befüllung oder Entnahme nicht in der dort vorgeschriebenen Weise vornimmt,

18. entgegen § 13 Abs. 2 einer Anlage dort genannte Rückstände nicht mit einer geschlossenen Vorrichtung entnimmt,

19. entgegen § 13 Abs. 3 dort genannte Stoffe oder Rückstände nicht in geschlossenen Behältnissen lagert, transportiert oder handhabt,

20. entgegen § 14 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Abgase nicht in der dort vorgeschriebenen Weise ableitet,

vorherige Änderung

21. entgegen § 15 Abs. 1 eine Anlage nach § 1 Abs. 1 betreibt oder

22. entgegen § 15a Abs. 1 Satz 1 eine Information nicht oder nicht rechtzeitig zuleitet.



21. entgegen § 16 Abs. 1 eine Anlage nach § 1 Abs. 1 betreibt oder

22. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 eine Information nicht oder nicht rechtzeitig zuleitet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer entgegen § 11 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 2, § 12 Abs. 6 Satz 3 oder Abs. 7 Satz 3 die dort genannten Unterlagen nicht aufbewahrt.