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Änderung § 19 2. BImSchV vom 02.05.2013

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§ 19 2. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.05.2013 geltenden Fassung
§ 19 2. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.05.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 1021
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19 Übergangsregelung


(Text neue Fassung)

§ 19 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Werden in vor dem 25. August 2001 errichteten Anlagen Lösemittel eingesetzt, die leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe mit einem Anteil an Dichlormethan von mehr als 50 vom Hundert enthalten, dürfen die Emissionen an leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 oder § 5 Abs. 1 Satz 1 bis zum 31. Oktober 2007 eine Massenkonzentration von 50 Milligramm je Kubikmeter nicht überschreiten.

(2) Die Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 3, § 4 Abs. 2 Satz 3 und § 5 Satz 3 sind bei Anlagen, die vor dem 25. August 2001 errichtet worden sind, spätestens bis zum 31. Oktober 2007 einzuhalten.

(3) Die Anforderungen der §§ 3, 4, 5, 13 und 14 sind bei vor dem 25. August 2001 errichteten Anlagen, in denen andere leichtflüchtige halogenierte organische Verbindungen als die in § 2 Abs. 2 Satz 1 genannten leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffe eingesetzt werden, spätestens bis zum 31. Oktober 2007 einzuhalten.



 
 

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