Für den Erwerb des Befähigungsnachweises für den Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff müssen die Bewerber
- 1.
- mindestens zwölf Monate einer zugelassenen Seefahrtzeit oder eine entsprechende Seefahrtzeit und Kenntnisse des Schiffsbetriebs nachweisen und
- 2.
- an einem vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zugelassenen Fortbildungslehrgang teilgenommen haben, der mindestens die Anforderungen von Abschnitt A-VI/5 des STCW-Codes erfüllt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.