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Änderung § 18f SchOffzAusbV vom 25.05.2011

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§ 18f SchOffzAusbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.05.2011 geltenden Fassung
§ 18f SchOffzAusbV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.05.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.05.2011 BGBl. I S. 746

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18f (neu)


(Text neue Fassung)

§ 18f Zusätzliche Anforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff


vorherige Änderung

 


Für den Erwerb des Befähigungsnachweises für den Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff müssen die Bewerber

1. mindestens zwölf Monate einer zugelassenen Seefahrtzeit oder eine entsprechende Seefahrtzeit und Kenntnisse des Schiffsbetriebs nachweisen und

2. an einem vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zugelassenen Fortbildungslehrgang teilgenommen haben, der mindestens die Anforderungen von Abschnitt A-VI/5 des STCW-Codes erfüllt.