Tools:
Update via:
	
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2014 aufgehoben 
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
	
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 4 - Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung (SchOffzAusbV)
neugefasst durch V. v. 15.01.1992 BGBl. I S. 22, 227; aufgehoben durch § 66 V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460
Geltung ab 01.04.1985; FNA: 9513-30 Schiffsbesatzung
|
Geltung ab 01.04.1985; FNA: 9513-30 Schiffsbesatzung
|
§ 4 Befähigungszeugnisse für den nautischen Dienst auf Fischereifahrzeugen
§ 4 wird in  8 Vorschriften zitiert
Befähigungszeugnisse für Kapitäne und Schiffsoffiziere des nautischen Dienstes auf Fischereifahrzeugen sind 
- 1.
- für Kapitäne: - a)
- BG: 
 Kapitän BG mit folgenden Befugnissen:
 Führen von Fischereifahrzeugen aller Größen in der Großen Hochseefischerei;
 Wahrnehmen der Aufgaben eines Ersten nautischen Schiffsoffiziers auf Fischereifahrzeugen aller Größen in der Großen Hochseefischerei;
- b)
- BK: 
 Kapitän BK mit folgender Befugnis:
 Führen von Fischereifahrzeugen in der Kleinen Hochseefischerei;
- c)
- BKü: 
 Kapitän BKü mit folgender Befugnis:
 Führen von Fischereifahrzeugen bis zu einem Raumgehalt von 75 BRT/BRZ 150 in der Küstenfischerei;
 
- 2.
- für Schiffsoffiziere: - a)
- BGW: 
 Nautischer Schiffsoffizier BGW mit folgender Befugnis:
 Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten nautischen Schiffsoffiziers auf Fischereifahrzeugen aller Größen in der Großen Hochseefischerei;
- b)
- BKW: 
 Nautischer Schiffsoffizier BKW mit folgender Befugnis:
 Wahrnehmen der Aufgaben eines nautischen Schiffsoffiziers auf Fischereifahrzeugen in der Kleinen Hochseefischerei.
 
Anzeige
Zitierungen von § 4 SchOffzAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SchOffzAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 
SchOffzAusbV selbst, 
Ermächtigungsgrundlagen, 
anderen geltenden Titeln, 
Änderungsvorschriften und in 
aufgehobenen Titeln.
 interne Verweise
§ 7 SchOffzAusbV Allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb von Befähigungszeugnissen (vom 25.05.2011) 
... Die in den §§ 3  bis 5 genannten Befähigungszeugnisse können Personen erwerben, die   1. die ... zu erfüllen sind, ausgenommen sind Bewerber um ein Befähigungszeugnis nach §  4  Nummer 1 Buchstabe c,  6. als Bewerber um die in § 3 Abs. 1 und in § 4 Nr. 1 ... § 4 Nummer 1 Buchstabe c,  6. als Bewerber um die in § 3 Abs. 1 und in §  4  Nr. 1 Buchstabe a und b und Nummer 2 genannten Befähigungszeugnisse außerdem den Erwerb ... für Funker, als Bewerber um die Befähigungszeugnisse nach § 3 Abs. 2 und §  4  Nr. 1 Buchstabe c den Erwerb des UKW-Betriebszeugnisses für Funker (UBZ) und   7. ...
§ 18 SchOffzAusbV Berufseingangsprüfung 
... des STCW-Codes und für den Erwerb der Befähigungszeugnisse nach § 3 Abs. 2, §  4  und § 5 Abs. 2 auf den in den Anlagen 1 bis 3 aufgeführten Gebieten festgestellt und die ... Dauer und   b) für den Erwerb der Befähigungszeugnisse nach §  4  von der in Absatz 4 vorgesehenen Dauer   nachweist.   (4) Die Dauer der ...
§ 20 SchOffzAusbV Ausstellung der Befähigungszeugnisse (vom 25.05.2011) 
... für  1. die Ausstellung der Befähigungszeugnisse nach den §§ 3  bis 5a und 30,  2. deren Gültigkeitsverlängerung durch die Anerkennung des ... Abweichend von Satz 2 erhalten Bewerber um Befähigungszeugnisse nach den §§ 3  bis 5 mit Abschlusszeugnissen der nach dem Recht des Landes Mecklenburg-Vorpommern eingerichteten ... eingerichteten Ausbildungsstätten die Befähigungszeugnisse von der nach §  4  der Verwaltungsvereinbarung vom 5. August 2005 (BAnz. S. 12.875) benannten Verwaltungsbehörde ...
§ 21 SchOffzAusbV Befähigungszeugnisse anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (vom 25.05.2011) 
... vom 3.12.2008, S. 33) werden den entsprechenden Befähigungszeugnissen nach den §§ 3  bis 5 und 30 gleichgestellt und auf Antrag vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ...
Anlage 2 SchOffzAusbV (zu § 18 Abs. 2) Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb von Befähigungszeugnissen nach § 4 
 ... Tätigkeiten der Schiffsoffiziere und Kapitäne mit Befähigungszeugnissen nach §  4    Schiffsoffiziere und Kapitäne haben im Rahmen ihrer Befugnisse folgende ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung
V. v. 02.05.2011 BGBl. I S. 746
Artikel 1 3. SchOffzAusbVÄndV 
... 5 die Wörter „ausgenommen sind Bewerber um ein Befähigungszeugnis nach §  4  Nummer 1 Buchstabe c," angefügt.  2. In § 9 werden die Wörter ... für  1. die Ausstellung der Befähigungszeugnisse nach den §§ 3  bis 5a und 30,  2. deren Gültigkeitsverlängerung durch die Anerkennung des ... Abweichend von Satz 2 erhalten Bewerber um Befähigungszeugnisse nach den §§ 3  bis 5 mit Abschlusszeugnissen der nach dem Recht des Landes Mecklenburg-Vorpommern eingerichteten ... eingerichteten Ausbildungsstätten die Befähigungszeugnisse von der nach §  4  der Verwaltungsvereinbarung vom 5. August 2005 (BAnz. S. 12.875) benannten Verwaltungsbehörde ... vom 3.12.2008, S. 33) werden den entsprechenden Befähigungszeugnissen nach den §§ 3  bis 5 und 30 gleichgestellt und auf Antrag vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ...
Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes und des Seeaufgabengesetzes
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3069
Artikel 1 SeeFischGuaÄndG Änderung des Seefischereigesetzes 
... Wiedererteilung eines Befähigungszeugnisses niedrigerer oder gleicher Ordnung nach §  4  der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung ist für die Dauer des Ruhens nicht zulässig; ...
Verordnung zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
V. v. 27.10.2006 BGBl. I S. 2403
Artikel 2 SeeEuroRUmsV 
... Richtlinie 2005/45/EG, werden den entsprechenden Befähigungszeugnissen nach den §§ 3  bis 5 und 30 gleichgestellt und auf Antrag von der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord unter ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6194/a86089.htm   
