§ 5 Befähigungszeugnisse für den technischen Dienst auf Kauffahrteischiffen
(1) Für den technischen Dienst auf Schiffen mit jeder Antriebsleistung gibt es die Befähigungszeugnisse: 
- 1. 
-             Technischer Wachoffizier, 
 
 
- 2. 
-             Zweiter technischer Offizier, 
 
 
- 3. 
-             Leiter der Maschinenanlage. 
 
 
(2) Für den technischen Dienst auf Schiffen mit einer Antriebsleistung bis zu 750 Kilowatt gibt es das Befähigungszeugnis für Schiffsmaschinisten.
 
interne Verweise§ 7 SchOffzAusbV Allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb von Befähigungszeugnissen (vom 25.05.2011) ... Die in den §§ 3 bis  5  genannten Befähigungszeugnisse können Personen erwerben, die   1. die ... des UKW-Betriebszeugnisses für Funker (UBZ) und   7. als Bewerber um die in §  5  genannten Befähigungszeugnisse mit Ausnahme des Befähigungszeugnisses nach § 5 Abs. ... 5 genannten Befähigungszeugnisse mit Ausnahme des Befähigungszeugnisses nach §  5  Abs. 2 außerdem Nachweise über die Befähigung zum Kesselwärter auf ...
 § 9 SchOffzAusbV Mindestalter (vom 25.05.2011) ... zum technischen Wachoffizier, zum Offizier nach § 3 Abs. 2, des Zeugnisses nach §  5  Abs. 2 sowie zum Rettungsbootmann beträgt 18 Jahre, für den Erwerb der ...
 § 18 SchOffzAusbV Berufseingangsprüfung ... und für den Erwerb der Befähigungszeugnisse nach § 3 Abs. 2, § 4 und §  5  Abs. 2 auf den in den Anlagen 1 bis 3 aufgeführten Gebieten festgestellt und die Absätze ...
 § 20 SchOffzAusbV Ausstellung der Befähigungszeugnisse (vom 25.05.2011) ... für  1. die Ausstellung der Befähigungszeugnisse nach den §§ 3  bis 5a und 30,  2. deren Gültigkeitsverlängerung durch die Anerkennung des ... Abweichend von Satz 2 erhalten Bewerber um Befähigungszeugnisse nach den §§ 3 bis  5  mit Abschlusszeugnissen der nach dem Recht des Landes Mecklenburg-Vorpommern eingerichteten ...
 § 30 SchOffzAusbV Weitergelten und Umtausch bisheriger Befähigungszeugnisse ... hinaus verlängert werden. Sie werden in Befähigungszeugnisse nach den §§ 3 und  5  nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 umgetauscht.   (3) Folgende bisherige ...   a) C 6, CI, CT und C 4 (DDR)   in das Befähigungszeugnis nach §  5  Abs. 1 Nr. 3;   b) CIW, CTW, C 5 (DDR) und C 3 (DDR)   aa) mit einer ... über einem Jahr als technischer Schiffsoffizier in das Befähigungszeugnis nach §  5  Abs. 1 Nr. 2,   bb) mit einer Seefahrtzeit von weniger als einem Jahr als technischer ... weniger als einem Jahr als technischer Schiffsoffizier in das Befähigungszeugnis nach §  5  Abs. 1 Nr. 1.   (4) Nicht in Absatz 3 aufgeführte bisherige ... Antrag gebührenpflichtig in Befähigungszeugnisse nach § 3 Abs. 2 oder nach §  5  Abs. 2 umgetauscht werden.   (6) Befähigungszeugnisse für der Fischerei ...
  
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung
V. v. 02.05.2011 BGBl. I S. 746
Artikel 1 3. SchOffzAusbVÄndV ... für  1. die Ausstellung der Befähigungszeugnisse nach den §§ 3  bis 5a und 30,  2. deren Gültigkeitsverlängerung durch die Anerkennung des ... von Satz 2 erhalten Bewerber um Befähigungszeugnisse nach den §§ 3 bis  5  mit Abschlusszeugnissen der nach dem Recht des Landes Mecklenburg-Vorpommern eingerichteten ... 3.12.2008, S. 33) werden den entsprechenden Befähigungszeugnissen nach den §§ 3 bis  5  und 30 gleichgestellt und auf Antrag vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unter ...
 Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes und des Seeaufgabengesetzes
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3069
Artikel 1 SeeFischGuaÄndG Änderung des Seefischereigesetzes ... die Erteilung oder Wiedererteilung eines Befähigungszeugnisses nach den §§ 3 und  5  der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung ist zulässig. Ein Befähigungszeugnis nach den ... ist zulässig. Ein Befähigungszeugnis nach den §§ 3 und  5  der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung ist auf Antrag zu erteilen oder wiederzuerteilen, soweit ... Die Erteilung oder Wiedererteilung eines Befähigungszeugnisses nach den §§ 3 und  5  der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung ist ungeachtet der Regelungen nach den Sätzen 1 bis ... den Sätzen 1 bis 5 zulässig. Ein Befähigungszeugnis nach den §§ 3 und  5  der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung ist auf Antrag zu erteilen oder wiederzuerteilen, soweit ...
 Verordnung zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
V. v. 27.10.2006 BGBl. I S. 2403
Artikel 2 SeeEuroRUmsV ... 2005/45/EG, werden den entsprechenden Befähigungszeugnissen nach den §§ 3 bis  5  und 30 gleichgestellt und auf Antrag von der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord unter ...
 
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