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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2014 aufgehoben 
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§ 5a - Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung (SchOffzAusbV)
neugefasst durch V. v. 15.01.1992 BGBl. I S. 22, 227; aufgehoben durch § 66 V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460
Geltung ab 01.04.1985; FNA: 9513-30 Schiffsbesatzung
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Geltung ab 01.04.1985; FNA: 9513-30 Schiffsbesatzung
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§ 5a Befähigungszeugnisse für Schiffsleute, die auf Kauffahrteischiffen Brückenwache und Maschinenwache gehen
§ 5a wird in  2 Vorschriften zitiert
Für Schiffsleute, die auf Kauffahrteischiffen Brückenwache und Maschinenwache gehen, gibt es das Zeugnis über die Wachbefähigung auf Schiffen aller Größen und mit jeder Antriebsleistung.
Zitierungen von § 5a SchOffzAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5a SchOffzAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 
SchOffzAusbV selbst, 
Ermächtigungsgrundlagen, 
anderen geltenden Titeln, 
Änderungsvorschriften und in 
aufgehobenen Titeln.
 interne Verweise
§ 20 SchOffzAusbV Ausstellung der Befähigungszeugnisse (vom 25.05.2011) 
 ... für  1. die Ausstellung der Befähigungszeugnisse nach den §§ 3 bis  5a  und 30,  2. deren Gültigkeitsverlängerung durch die Anerkennung des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung
V. v. 02.05.2011 BGBl. I S. 746
Artikel 1 3. SchOffzAusbVÄndV 
... für  1. die Ausstellung der Befähigungszeugnisse nach den §§ 3 bis  5a  und 30,  2. deren Gültigkeitsverlängerung durch die Anerkennung des ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6194/a86091.htm   
