§ 5a Befähigungszeugnisse für Schiffsleute, die auf Kauffahrteischiffen Brückenwache und Maschinenwache gehen
Für Schiffsleute, die auf Kauffahrteischiffen Brückenwache und Maschinenwache gehen, gibt es das Zeugnis über die Wachbefähigung auf Schiffen aller Größen und mit jeder Antriebsleistung.
interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung
V. v. 02.05.2011 BGBl. I S. 746
Artikel 1 3. SchOffzAusbVÄndV ... für 1. die Ausstellung der Befähigungszeugnisse nach den §§ 3 bis 5a und 30, 2. deren Gültigkeitsverlängerung durch die Anerkennung des ...
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