Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2014 aufgehoben
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§ 8 - Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung (SchOffzAusbV)

neugefasst durch V. v. 15.01.1992 BGBl. I S. 22, 227; aufgehoben durch § 66 V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460
Geltung ab 01.04.1985; FNA: 9513-30 Schiffsbesatzung
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§ 8 Persönliche Eignung


§ 8 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Die persönliche Eignung für den Erwerb eines Befähigungszeugnisses besitzt insbesondere nicht, wer die Tauglichkeit für den Schiffsdienst oder für einen bestimmten Schiffsdienst nicht durch eine Bescheinigung nach § 14 Abs. 3 der Verordnung über die Seediensttauglichkeit vom 19. August 1970 (BGBl. I S. 1241) in der jeweils geltenden Fassung nachweisen kann oder wer auf Grund seines Verhaltens im Verkehr unzuverlässig ist.

(2) Unzuverlässig ist insbesondere, wer erheblich oder wiederholt gegen verkehrsstrafrechtliche Vorschriften im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schiffes verstoßen hat und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist. Als unzuverlässig kann auch eine Person angesehen werden,

1.
die gegen verkehrsstrafrechtliche Vorschriften außerhalb des Seeschiffsverkehrs erheblich verstoßen hat und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist,

2.
die wiederholt mit Geldbuße geahndete Zuwiderhandlungen gegen Schifffahrtspolizeivorschriften begangen hat,

3.
der ein Befähigungszeugnis für die Seeschifffahrt von der zuständigen Behörde bestandskräftig entzogen worden ist oder

4.
gegen die wiederholt ein Fahrverbot für die Seeschifffahrt ausgesprochen wurde.

(3) Zur Feststellung der Eignung eines Bewerbers kann die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes verlangt werden.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Seeschifffahrt V. v. 27. Oktober 2006 BGBl. I S. 2403 m.W.v. 1. Dezember 2006

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Frühere Fassungen von § 8 SchOffzAusbV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2006Artikel 2 Verordnung zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
vom 27.10.2006 BGBl. I S. 2403

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 8 SchOffzAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 SchOffzAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchOffzAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 SchOffzAusbV Allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb von Befähigungszeugnissen (vom 25.05.2011)
... können Personen erwerben, die 1. die persönliche Eignung (§ 8 ), 2. das vorgeschriebene Mindestalter (§ 9), 3. die vorgeschriebene ...
§ 23 SchOffzAusbV Entzug von Befähigungszeugnissen (vom 01.12.2006)
... zu entziehen, wenn der Inhaber unzuverlässig nach § 8 Abs. 2 Satz 1 ist. (2) Ein Befähigungszeugnis kann vorbehaltlich der Anwendung des ... berauschender Mittel Wachdienst versehen hat oder 3. in den Fällen nach § 8 Abs. 1 und 2 Satz 2. (3) Über die Entziehung eines Befähigungszeugnisses ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes und des Seeaufgabengesetzes
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3069
Artikel 1 SeeFischGuaÄndG Änderung des Seefischereigesetzes
... für den nautischen Dienst auf Fischereifahrzeugen nach den §§ 7 und 8 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ... je Punkt um einen weiteren Monat. (5) Abweichend von Absatz 4 und über § 8 Absatz 2 Satz 1 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung hinaus gilt der Kapitän eines ...

Verordnung zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
V. v. 27.10.2006 BGBl. I S. 2403
Artikel 2 SeeEuroRUmsV
... zu führen. Dies ist in dem Befähigungszeugnis zu vermerken." 3. § 8 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) ... Seesicherheits-UntersuchungsGesetzes zu entziehen, wenn der Inhaber unzuverlässig nach § 8 Abs. 2 Satz 1 ist. (2) Ein Befähigungszeugnis kann vorbehaltlich der Anwendung ... berauschender Mittel Wachdienst versehen hat oder 3. in den Fällen nach § 8 Abs. 1 und 2 Satz 2. (3) Über die Entziehung eines Befähigungszeugnisses ...


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