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Anlage 3 - Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung (SchOffzAusbV)

neugefasst durch V. v. 15.01.1992 BGBl. I S. 22, 227; aufgehoben durch § 66 V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460
Geltung ab 01.04.1985; FNA: 9513-30 Schiffsbesatzung
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Anlage 3 (zu § 15 Abs. 4 und § 18 Abs. 2) Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung für den Erwerb der Befähigungszeugnisse nach § 5 Abs. 2


Anlage 3 wird in 2 Vorschriften zitiert

Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses für Schiffsmaschinisten auf Schiffen mit einer Antriebsleistung bis zu 750 Kilowatt sind die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten auf den folgenden Gebieten nachzuweisen:

1.
Aufbau und Wirkungsweise von Schiffsdieselmotoren, Arbeitsmaschinen und Hilfseinrichtungen

2.
Erzeugung und Verteilung der elektrischen Energie

3.
Funktion, Aufbau und Betrieb von Hauptantriebsanlagen auf Schiffen mit einer Antriebsleistung bis zu 750 Kilowatt

4.
Instandhaltung der Maschinenanlage einschließlich der elektronischen Einrichtungen

5.
Unterbringung und Behandlung von Kraftstoffen

6.
Verwendung und Pflege von Betriebsstoffen und Betriebsmitteln

7.
Vorschriften für die ordnungsgemäße Führung des Schiffsmotorenbetriebes



 

Zitierungen von Anlage 3 SchOffzAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 SchOffzAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchOffzAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 SchOffzAusbV Ausbildung und Seefahrtzeiten zum Erwerb der Befähigungszeugnisse für den technischen Schiffsdienst (vom 01.12.2006)
... und 2. den Abschluß einer Ausbildung nach den Anforderungen der Anlage 3 von in der Regel einem Schulhalbjahr an einer nach Landesrecht eingerichteten ...
§ 18 SchOffzAusbV Berufseingangsprüfung
... nach § 3 Abs. 2, § 4 und § 5 Abs. 2 auf den in den Anlagen 1 bis 3 aufgeführten Gebieten festgestellt und die Absätze 3 bis 4 und die in den ...