§ 26 Befähigung zur Durchführung der medizinischen Fürsorge an Bord
Kapitäne oder Schiffsoffiziere des nautischen Schiffsdienstes, die für die Durchführung der medizinischen Fürsorge an Bord verantwortlich sind, müssen in regelmäßigen Abständen, die fünf Jahre nicht überschreiten, an einem von der jeweils zuständigen Behörde der Länder anerkannten medizinischen Wiederholungslehrgang teilnehmen. Der Nachweis wird durch eine Teilnahmebescheinigung erbracht.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung
V. v. 02.05.2011 BGBl. I S. 746
Artikel 1 3. SchOffzAusbVÄndV ... b) Absatz 2 wird aufgehoben. 10. Nach § 25 wird folgender § 26 eingefügt: „§ 26 Befähigung zur Durchführung der ... 10. Nach § 25 wird folgender § 26 eingefügt: „§ 26 Befähigung zur Durchführung der medizinischen Fürsorge an Bord ...
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