Änderung § 26 SchOffzAusbV vom 25.05.2011

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§ 26 SchOffzAusbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.05.2011 geltenden Fassung
§ 26 SchOffzAusbV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.05.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.05.2011 BGBl. I S. 746

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 26 (weggefallen)


(Text neue Fassung)

§ 26 Befähigung zur Durchführung der medizinischen Fürsorge an Bord


vorherige Änderung

 


Kapitäne oder Schiffsoffiziere des nautischen Schiffsdienstes, die für die Durchführung der medizinischen Fürsorge an Bord verantwortlich sind, müssen in regelmäßigen Abständen, die fünf Jahre nicht überschreiten, an einem von der jeweils zuständigen Behörde der Länder anerkannten medizinischen Wiederholungslehrgang teilnehmen. Der Nachweis wird durch eine Teilnahmebescheinigung erbracht.




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