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§ 30 - Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung (SchOffzAusbV)

neugefasst durch V. v. 15.01.1992 BGBl. I S. 22, 227; aufgehoben durch § 66 V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460
Geltung ab 01.04.1985; FNA: 9513-30 Schiffsbesatzung
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§ 30 Weitergelten und Umtausch bisheriger Befähigungszeugnisse



(1) Bisherige Befähigungszeugnisse im Sinne dieser Verordnung sind:

1.
Befähigungszeugnisse, die gemäß den vor dem 1. Februar 1997 geltenden Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten erteilt worden sind und

2.
Befähigungszeugnisse, die auf Grund der Übergangsbestimmungen des Artikels VII des Übereinkommens als gültig oder als gleichwertig anerkannt sind.

(2) Bisherige Befähigungszeugnisse können nicht über den 1. Februar 2002 hinaus verlängert werden. Sie werden in Befähigungszeugnisse nach den §§ 3 und 5 nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 umgetauscht.

(3) Folgende bisherige Befähigungszeugnisse werden auf Antrag gebührenpflichtig bei Vorliegen des Fortbestandes der Befähigung umgetauscht:

1.
Nautischer Schiffsdienst

a)
A 6, AG, AM und A 4 (DDR)

in das Befähigungszeugnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 3;

b)
AGW, AMW, A 5 (DDR) und A 3 (DDR)

aa)
mit einer Seefahrtzeit von über einem Jahr als nautischer Schiffsoffizier in das Befähigungszeugnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2,

bb)
mit einer Seefahrtzeit von weniger als einem Jahr als nautischer Schiffsoffizier in das Befähigungszeugnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1;

c)
A 4, AK und A 2 (DDR)

in das Befähigungszeugnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 mit der Einschränkung "auf Schiffen mit einem Bruttoraumgehalt von 6.000 Bruttoraumzahl in der Mittleren Fahrt";

d)
AKW und A 1 (DDR)

aa)
mit einer Seefahrtzeit von mehr als einem Jahr als nautischer Schiffsoffizier in das Befähigungszeugnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 mit der Einschränkung "auf Schiffen mit einem Bruttoraumgehalt von 6.000 Bruttoraumzahl in der Mittleren Fahrt",

bb)
mit einer Seefahrtzeit von weniger als einem Jahr als nautischer Schiffsoffizier in das Befähigungszeugnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 mit der gleichen Einschränkung wie unter Buchstabe aa;

2.
Technischer Schiffsdienst

a)
C 6, CI, CT und C 4 (DDR)

in das Befähigungszeugnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 3;

b)
CIW, CTW, C 5 (DDR) und C 3 (DDR)

aa)
mit einer Seefahrtzeit von über einem Jahr als technischer Schiffsoffizier in das Befähigungszeugnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 2,

bb)
mit einer Seefahrtzeit von weniger als einem Jahr als technischer Schiffsoffizier in das Befähigungszeugnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 1.

(4) Nicht in Absatz 3 aufgeführte bisherige Befähigungszeugnisse werden bei Vorliegen des Fortbestandes der Befähigung in Befähigungszeugnisse nach dieser Verordnung auf Antrag gebührenpflichtig umgetauscht, in die unter "Einschränkungen" die bisherigen Befugnisse eingetragen werden. Bestehen für solche bisherigen Befähigungszeugnisse Befugniserweiterungen, wird abweichend von Satz 1 diese Befugniserweiterung unter "Einschränkungen" eingetragen.

(5) Als Befähigungszeugnisse geltende Befähigungsnachweise, Berechtigungsscheine oder Dienstbescheinigungen für die Ausübung von Tätigkeiten als Kapitän, Schiffsführer oder Schiffsoffizier, auf die das Übereinkommen keine Anwendung findet, können auf Antrag gebührenpflichtig in Befähigungszeugnisse nach § 3 Abs. 2 oder nach § 5 Abs. 2 umgetauscht werden.

(6) Befähigungszeugnisse für der Fischerei dienende Kauffahrteischiffe bleiben unberührt.



 

Zitierungen von § 30 SchOffzAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 SchOffzAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchOffzAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 SchOffzAusbV Ausstellung der Befähigungszeugnisse (vom 25.05.2011)
...  1. die Ausstellung der Befähigungszeugnisse nach den §§ 3 bis 5a und 30 , 2. deren Gültigkeitsverlängerung durch die Anerkennung des Fortbestandes der ...
§ 21 SchOffzAusbV Befähigungszeugnisse anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (vom 25.05.2011)
... S. 33) werden den entsprechenden Befähigungszeugnissen nach den §§ 3 bis 5 und 30 gleichgestellt und auf Antrag vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unter ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung
V. v. 02.05.2011 BGBl. I S. 746
Artikel 1 3. SchOffzAusbVÄndV
...  1. die Ausstellung der Befähigungszeugnisse nach den §§ 3 bis 5a und 30 , 2. deren Gültigkeitsverlängerung durch die Anerkennung des Fortbestandes ... S. 33) werden den entsprechenden Befähigungszeugnissen nach den §§ 3 bis 5 und 30 gleichgestellt und auf Antrag vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unter ...

Verordnung zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
V. v. 27.10.2006 BGBl. I S. 2403
Artikel 2 SeeEuroRUmsV
... 2005/45/EG, werden den entsprechenden Befähigungszeugnissen nach den §§ 3 bis 5 und 30 gleichgestellt und auf Antrag von der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord unter Anwendung des ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt (WSVSeeKostV)
V. v. 22.09.2004 BGBl. I S. 2363, 2804; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 130 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage WSVSeeKostV (zu § 1 Abs 1) Gebührenverzeichnis (vom 08.03.2016)
... eines Befähigungs- zeugnisses § 30 der Schiffsoffizier-Ausbildungs- verordnung ...