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Änderung § 9 SchOffzAusbV vom 25.05.2011

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§ 9 SchOffzAusbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.05.2011 geltenden Fassung
§ 9 SchOffzAusbV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.05.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.05.2011 BGBl. I S. 746

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Mindestalter


(Text alte Fassung)

Das Mindestalter für den Erwerb der Zeugnisse über die Befähigung zum nautischen Wachoffizier, zum technischen Wachoffizier, zum Offizier nach § 3 Abs. 2, des Zeugnisses nach § 5 Abs. 2 und der Zeugnisse zum Rettungsboot- und Feuerschutzmann beträgt 18 Jahre, für den Erwerb der Befähigungszeugnisse für Schiffsleute, die Brücken- und Maschinenwache gehen, 16 Jahre.

(Text neue Fassung)

Das Mindestalter für den Erwerb der Zeugnisse über die Befähigung zum nautischen Wachoffizier, zum technischen Wachoffizier, zum Offizier nach § 3 Abs. 2, des Zeugnisses nach § 5 Abs. 2 sowie zum Rettungsbootmann beträgt 18 Jahre, für den Erwerb der Befähigungszeugnisse für Schiffsleute, die Brücken- und Maschinenwache gehen, 16 Jahre.


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