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Synopse aller Änderungen der SchOffzAusbV am 25.05.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 25. Mai 2011 durch Artikel 1 der 3. SchOffzAusbVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SchOffzAusbV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SchOffzAusbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.05.2011 geltenden Fassung
SchOffzAusbV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.05.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.05.2011 BGBl. I S. 746

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Befähigungszeugnisse für den nautischen Dienst auf Kauffahrteischiffen mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge
§ 4 Befähigungszeugnisse für den nautischen Dienst auf Fischereifahrzeugen
§ 5 Befähigungszeugnisse für den technischen Dienst auf Kauffahrteischiffen
§ 5a Befähigungszeugnisse für Schiffsleute, die auf Kauffahrteischiffen Brückenwache und Maschinenwache gehen
§ 6 Wertigkeit der Befähigungszeugnisse
§ 7 Allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb von Befähigungszeugnissen
§ 8 Persönliche Eignung
§ 9 Mindestalter
§ 10 Ausbildung und Seefahrtzeiten zum Erwerb der Befähigungszeugnisse für den nautischen Schiffsdienst
§§ 11 bis 13 (weggefallen)
§ 14 Praktische Ausbildung und Seefahrtzeiten zum Erwerb der Befähigungszeugnisse BGW, BG, BKW, BK und BKü
§ 15 Ausbildung und Seefahrtzeiten zum Erwerb der Befähigungszeugnisse für den technischen Schiffsdienst
§ 16 (aufgehoben)
§ 17 (weggefallen)
§ 18 Berufseingangsprüfung
§ 18a Sicherheitsgrundausbildung und Unterweisung für Seeleute
§ 18b Anforderungen an die Qualifikation der wachbefähigten Schiffsleute
§ 18c Zusätzliche Anforderungen an die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Offizieren und Schiffsleuten auf Tankschiffen
§ 18d Zusätzliche Anforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Offizieren, Schiffsleuten und sonstigem Personal auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen
§ 18e Zusätzliche Anforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Offizieren, Schiffsleuten und sonstigem Personal auf Fahrgastschiffen, die keine Ro-Ro-Fahrgastschiffe sind
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 18f Zusätzliche Anforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff
§ 19
§ 19a (weggefallen)
§ 20 Ausstellung der Befähigungszeugnisse
§ 21 Befähigungszeugnisse anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 21a Befähigungszeugnisse aus Drittstaaten
§ 21b Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Praktiken im Zusammenhang mit Befähigungszeugnissen
§ 21c (aufgehoben)
§ 22 Ersatz von Befähigungszeugnissen
§ 23 Entzug von Befähigungszeugnissen
§ 24 (aufgehoben)
§ 25 Fortbestand der Befähigung
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 26 (weggefallen)


§ 26 Befähigung zur Durchführung der medizinischen Fürsorge an Bord
§ 26a Zulassung von Kapitänen BKü als Leiter von Maschinenanlagen auf Fischereifahrzeugen in der Küstenfischerei
§ 27 Abweichungen vom Ausbildungsgang
§ 28 (weggefallen)
§ 29 Überwachung der Ausbildung
§ 30 Weitergelten und Umtausch bisheriger Befähigungszeugnisse
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 31 Übergangsbestimmungen


§ 31 (aufgehoben)
§ 32 (weggefallen)
§ 33 (Inkrafttreten und Außerkrafttreten)
Anlage 1 (zu § 10 Abs. 4 und § 18 Abs. 2) Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung für den Erwerb der Befähigungszeugnisse nach § 3 Abs. 2
Anlage 2 (zu § 18 Abs. 2) Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb von Befähigungszeugnissen nach § 4
Anlage 3 (zu § 15 Abs. 4 und § 18 Abs. 2) Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung für den Erwerb der Befähigungszeugnisse nach § 5 Abs. 2
Anlage 4 - 12 (aufgehoben)
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.05.2014) 

§ 7 Allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb von Befähigungszeugnissen


(1) Die in den §§ 3 bis 5 genannten Befähigungszeugnisse können Personen erwerben, die

1. die persönliche Eignung (§ 8),

2. das vorgeschriebene Mindestalter (§ 9),

3. die vorgeschriebene praktische Ausbildung und Seefahrtzeit (§§ 10, 14 bis 16),

4. die fachliche Eignung (§ 18),

vorherige Änderung nächste Änderung

5. den erfolgreichen Abschluß der Ausbildung zum Rettungsbootmann und in fortschrittlicher Brandbekämpfung, in der die Normen des Abschnitts A-VI/2 Abs. 1 bis 4 und des Abschnitts A-VI/3 des STCW-Codes zu erfüllen sind,



5. den erfolgreichen Abschluß der Ausbildung zum Rettungsbootmann und in fortschrittlicher Brandbekämpfung, in der die Normen des Abschnitts A-VI/2 Abs. 1 bis 4 und des Abschnitts A-VI/3 des STCW-Codes zu erfüllen sind, ausgenommen sind Bewerber um ein Befähigungszeugnis nach § 4 Nummer 1 Buchstabe c,

6. als Bewerber um die in § 3 Abs. 1 und in § 4 Nr. 1 Buchstabe a und b und Nummer 2 genannten Befähigungszeugnisse außerdem den Erwerb des Allgemeinen Betriebszeugnisses für Funker, als Bewerber um die Befähigungszeugnisse nach § 3 Abs. 2 und § 4 Nr. 1 Buchstabe c den Erwerb des UKW-Betriebszeugnisses für Funker (UBZ) und

7. als Bewerber um die in § 5 genannten Befähigungszeugnisse mit Ausnahme des Befähigungszeugnisses nach § 5 Abs. 2 außerdem Nachweise über die Befähigung zum Kesselwärter auf Seeschiffen, über die fachliche Eignung zur Bedienung und Instandhaltung von Kälteanlagen und über eine ausreichende Fachkunde für den Betrieb und die Instandhaltung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Seeschiffen

nachweisen.

(2) Ein Befähigungszeugnis für den nautischen Dienst berechtigt Personen, die nicht Unionsbürger sind, nicht dazu, Schiffe unter der Bundesflagge zu führen. Dies ist in dem Befähigungszeugnis zu vermerken.



§ 9 Mindestalter


vorherige Änderung nächste Änderung

Das Mindestalter für den Erwerb der Zeugnisse über die Befähigung zum nautischen Wachoffizier, zum technischen Wachoffizier, zum Offizier nach § 3 Abs. 2, des Zeugnisses nach § 5 Abs. 2 und der Zeugnisse zum Rettungsboot- und Feuerschutzmann beträgt 18 Jahre, für den Erwerb der Befähigungszeugnisse für Schiffsleute, die Brücken- und Maschinenwache gehen, 16 Jahre.



Das Mindestalter für den Erwerb der Zeugnisse über die Befähigung zum nautischen Wachoffizier, zum technischen Wachoffizier, zum Offizier nach § 3 Abs. 2, des Zeugnisses nach § 5 Abs. 2 sowie zum Rettungsbootmann beträgt 18 Jahre, für den Erwerb der Befähigungszeugnisse für Schiffsleute, die Brücken- und Maschinenwache gehen, 16 Jahre.

§ 18b Anforderungen an die Qualifikation der wachbefähigten Schiffsleute


(1) Zum Erwerb des Befähigungszeugnisses für einen wachbefähigten Schiffsmann Deck hat der Bewerber eine Ausbildung und Seefahrtzeit von mindestens sechs Monaten nachzuweisen, in der Aufgaben im Brückenwachdienst unter der unmittelbaren Aufsicht des Kapitäns, des diensthabenden nautischen Wachoffiziers oder eines befähigten Schiffsmanns wahrgenommen werden, die die Anforderungen des Abschnittes A-II/4 des STCW-Codes erfüllen.

(2) Zum Erwerb des Befähigungszeugnisses für einen wachbefähigten Schiffsmann Maschine hat der Bewerber eine Ausbildung und Seefahrtzeit von mindestens sechs Monaten nachzuweisen, in der Aufgaben im Maschinenwachdienst unter der unmittelbaren Aufsicht eines befähigten technischen Offiziers oder eines befähigten Schiffsmanns wahrgenommen werden, die die Anforderungen des Abschnittes A-III/4 des STCW-Codes erfüllen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Auszubildende zum Schiffsmechaniker/zur Schiffsmechanikerin im zweiten und dritten Ausbildungsjahr erfüllen die Anforderungen an den Erwerb des Befähigungszeugnisses für wachbefähigte Schiffsleute; das gleiche gilt für Schiffsleute, die in entsprechender Eigenschaft während der letzten fünf Jahre vor dem 1. Februar 1997 mindestens ein Jahr im Decksbereich oder im Maschinenbereich Dienst getan haben.



(3) Auszubildende zum Schiffsmechaniker/zur Schiffsmechanikerin im zweiten und dritten Ausbildungsjahr erfüllen die Anforderungen an den Erwerb des Befähigungszeugnisses für wachbefähigte Schiffsleute.

§ 18c Zusätzliche Anforderungen an die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Offizieren und Schiffsleuten auf Tankschiffen


(1) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises für den Dienst auf Tankschiffen müssen Kapitäne, Offiziere, Schiffsleute und sonstiges Personal, die in den Absätzen 2 bis 4 vorgeschriebenen Anforderungen an die Ausbildung und Befähigung entsprechend ihrer zugewiesenen Aufgaben nachweisen.

(2) Offiziere und Schiffsleute, denen besondere Aufgaben und Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Ladung und der Ladungseinrichtungen auf Tankschiffen zugewiesen werden, müssen zusätzlich zu der nach § 18a vorgeschriebenen Ausbildung einen zugelassenen Brandbekämpfungslehrgang an Land abgeschlossen haben und

1. mindestens drei Monate einer zugelassenen Seefahrtzeit auf einem Tankschiff abgeleistet haben, um ausreichende Kenntnisse sicherer Arbeitsmethoden zu erwerben, oder

2. einen zugelassenen Einführungslehrgang für den Dienst auf Tankschiffen abgeschlossen haben, der mindestens die Anforderungen des Abschnittes A-V/1 des STCW-Codes erfüllt.

(3) Kapitäne, Leiter von Maschinenanlagen, Erste Offiziere, Zweite technische Offiziere und jede Person mit unmittelbarer Verantwortung für das Laden, das Löschen und die Sorgfalt bei der Beförderung und dem Umschlag der Ladung müssen die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen und darüber hinaus

1. die ihren Aufgaben auf dem Typ von Tankschiff (Öltankschiff, Chemikalientankschiff oder Flüssiggastankschiff), auf dem sie Dienst tun, entsprechende Erfahrung besitzen und

2. an einem zugelassenen entsprechenden Tanker-Fortbildungslehrgang teilgenommen haben, der mindestens die jeweiligen Anforderungen des Abschnittes A-V/1 des STCW-Codes erfüllt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Die Teilnahme an einem Tanker-Fortbildungslehrgang ist nicht erforderlich, wenn die in Absatz 2 genannten Personen mindestens zwölf Monate innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem 1. Februar 1999 in entsprechender Eigenschaft an Bord des betreffenden Typs von Tankschiff Dienst getan haben.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 18f (neu)




§ 18f Zusätzliche Anforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Für den Erwerb des Befähigungsnachweises für den Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff müssen die Bewerber

1. mindestens zwölf Monate einer zugelassenen Seefahrtzeit oder eine entsprechende Seefahrtzeit und Kenntnisse des Schiffsbetriebs nachweisen und

2. an einem vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zugelassenen Fortbildungslehrgang teilgenommen haben, der mindestens die Anforderungen von Abschnitt A-VI/5 des STCW-Codes erfüllt.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.05.2014) 

§ 20 Ausstellung der Befähigungszeugnisse


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Muster der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Befähigungszeugnisse, Befähigungsnachweise und Vermerke werden vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt bekannt gemacht. Die für die Ausstellung der Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise nach Satz 1 zuständigen Behörden einschließlich der von den Ländern aufgrund der Verwaltungsvereinbarungen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes für die Ausstellung von Befähigungszeugnissen für Kapitäne und Schiffsoffiziere benannten Behörden werden vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bekanntgemacht.

(2) Bei der Ausstellung eines Befähigungszeugnisses höherer Ordnung ist ein Befähigungszeugnis niedrigerer Ordnung einzuziehen, soweit seine Befugnisse von dem Befähigungszeugnis höherer Ordnung umfaßt werden. Der Besitz eines nicht einzuziehenden Befähigungszeugnisses ist auf dem zuletzt erworbenen Befähigungszeugnis zu vermerken.



(1) Die Muster der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Befähigungszeugnisse, Befähigungsnachweise und Vermerke werden vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt bekannt gemacht. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist zuständig für

1.
die Ausstellung der Befähigungszeugnisse nach den §§ 3 bis 5a und 30,

2. deren Gültigkeitsverlängerung durch die Anerkennung des Fortbestandes der Befähigung
nach § 25 und

3. die Ausstellung
der Befähigungsnachweise nach den §§ 18b bis 18f.

Abweichend
von Satz 2 erhalten Bewerber um Befähigungszeugnisse nach den §§ 3 bis 5 mit Abschlusszeugnissen der nach dem Recht des Landes Mecklenburg-Vorpommern eingerichteten Ausbildungsstätten die Befähigungszeugnisse von der nach § 4 der Verwaltungsvereinbarung vom 5. August 2005 (BAnz. S. 12.875) benannten Verwaltungsbehörde des Landes.

(2) Bei der Ausstellung eines Befähigungszeugnisses höherer Ordnung ist ein Befähigungszeugnis niedrigerer Ordnung einzuziehen, soweit seine Befugnisse von dem Befähigungszeugnis höherer Ordnung umfaßt werden.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.05.2014) 

§ 21 Befähigungszeugnisse anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Befähigungszeugnisse im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 2001/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (ABl. EG Nr. L 136, S. 17), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/45/EG, werden den entsprechenden Befähigungszeugnissen nach den §§ 3 bis 5 und 30 gleichgestellt und auf Antrag von der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord unter Anwendung des Verfahrens nach Artikel 3 der Richtlinie 2005/45/EG anerkannt.



(1) Befähigungszeugnisse im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (Neufassung) (ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 33) werden den entsprechenden Befähigungszeugnissen nach den §§ 3 bis 5 und 30 gleichgestellt und auf Antrag vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unter Anwendung des Verfahrens nach Artikel 3 der Richtlinie 2005/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die gegenseitige Anerkennung von Befähigungszeugnissen der Mitgliedstaaten für Seeleute und zur Änderung der Richtlinie 2001/25/EG (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 160) anerkannt.

(2) Die Anerkennung wird durch Erteilung eines Vermerkes entsprechend den Anforderungen des Abschnittes A-I/2 Abs. 3 des STCW-Codes beurkundet. Sie beschränkt sich auf die im zur Anerkennung vorgelegten Befähigungszeugnis festgehaltenen Funktionen, Dienststellungen, Verantwortungsebenen und behält etwaige Einschränkungen bei.

(3) Handelt es sich um ein Befähigungszeugnis mit Funktionen auf der Führungsebene, müssen angemessene Kenntnisse der deutschen Seerechtsvorschriften durch erfolgreiche Teilnahme an einem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder der von ihm bestimmten Stelle anerkannten Lehrgang nachgewiesen werden.

(4) Die Gültigkeitsdauer des Vermerkes nach Absatz 2 darf die Dauer der Gültigkeit des zur Anerkennung vorgelegten Befähigungszeugnisses nicht überschreiten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Abweichend von Absatz 1 werden Befähigungszeugnisse für Funker im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 2001/25/EG auf Antrag vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie anerkannt. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord
kann andere als die in Absatz 1 bezeichneten Befähigungszeugnisse und berufliche Befähigungsnachweise für den Dienst auf Kauffahrteischiffen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkennen und Gleichwertigkeitsbescheinigungen ausstellen, wenn nachgewiesen wird, dass der Inhaber des Befähigungszeugnisses über gleichwertige Kenntnisse verfügt, wie sie von dem Inhaber einer vergleichbaren deutschen seemännischen Qualifikation verlangt werden. Ein Anpassungslehrgang oder angemessene berufliche Erfahrungen können im Einzelfall verlangt werden.



(5) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann andere als die in Absatz 1 bezeichneten Befähigungszeugnisse und berufliche Befähigungsnachweise für den Dienst auf Kauffahrteischiffen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkennen und Gleichwertigkeitsbescheinigungen ausstellen, wenn nachgewiesen wird, dass der Inhaber des Befähigungszeugnisses über gleichwertige Kenntnisse verfügt, wie sie von dem Inhaber einer vergleichbaren deutschen seemännischen Qualifikation verlangt werden. Dies gilt insbesondere für die in Anhang II der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Berufe und Qualifikationen für die Schifffahrt, deren Inhaber einen Anspruch auf Anerkennung haben. Ein Anpassungslehrgang oder angemessene berufliche Erfahrungen können im Einzelfall verlangt werden.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.05.2014) 

§ 21a Befähigungszeugnisse aus Drittstaaten


vorherige Änderung nächste Änderung

Befähigungszeugnisse aus anderen als den von § 21 erfassten Staaten können unter Anwendung des Verfahrens nach den Artikeln 18, 18a und des Anhangs II der Richtlinie 2001/25/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/45/EG, anerkannt werden. Zuständig für die Erteilung der Anerkennungsvermerke sind die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest.



Befähigungszeugnisse aus anderen als den in § 21 bezeichneten Staaten können unter Anwendung des Verfahrens nach den Artikeln 19 und 20 und des Anhangs II der Richtlinie 2008/106/EG anerkannt werden. Zuständig für die Erteilung der Anerkennungsvermerke ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.

§ 22 Ersatz von Befähigungszeugnissen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Wer den Verlust eines Befähigungszeugnisses glaubhaft macht, erhält auf Antrag von der ausstellenden Behörde eine weitere Ausfertigung, wenn die Unterlagen für die Ausstellung des Befähigungszeugnisses vorhanden sind. Die Behörde kann eine Versicherung an Eides Statt abnehmen.

(2) Verlorengegangene Befähigungszeugnisse sind öffentlich für ungültig zu erklären.




Wer den Verlust eines Befähigungszeugnisses glaubhaft macht, erhält auf Antrag von der ausstellenden Behörde eine weitere Ausfertigung, wenn die Unterlagen für die Ausstellung des Befähigungszeugnisses vorhanden sind. Die Behörde kann eine Versicherung an Eides Statt abnehmen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 26 (weggefallen)




§ 26 Befähigung zur Durchführung der medizinischen Fürsorge an Bord


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Kapitäne oder Schiffsoffiziere des nautischen Schiffsdienstes, die für die Durchführung der medizinischen Fürsorge an Bord verantwortlich sind, müssen in regelmäßigen Abständen, die fünf Jahre nicht überschreiten, an einem von der jeweils zuständigen Behörde der Länder anerkannten medizinischen Wiederholungslehrgang teilnehmen. Der Nachweis wird durch eine Teilnahmebescheinigung erbracht.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 31 Übergangsbestimmungen




§ 31 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Ausbildungsabschnitte und Seefahrtzeiten, die vor dem 1. August 1998 als Voraussetzung zum Erwerb eines Befähigungszeugnisses für den nautischen Dienst auf Kauffahrteischiffen mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge und zum Erwerb eines technischen Befähigungszeugnisses begonnen wurden, können anstelle der in § 7 Nr. 3 und 4 festgelegten Voraussetzungen nach der in den bisherigen Vorschriften zugelassenen Art und Dauer spätestens bis zum 1. Februar 2002 beendet werden.