1Unternehmer, auf deren Umsätze
§ 19 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes anzuwenden ist, haben an Stelle der nach
§ 22 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vorgeschriebenen Angaben Folgendes aufzuzeichnen:
- 1.
- die Werte der erhaltenen Gegenleistungen für die von ihnen ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen;
- 2.
- 1die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2 des Gesetzes. 2Für ihre Bemessung gilt Nummer 1 entsprechend.
2Die Aufzeichnungspflichten nach
§ 22 Abs. 2 Nr. 4, 7, 8 und 9 des Gesetzes bleiben unberührt.