Tools:
Update via:
§ 66 - Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
neugefasst durch B. v. 21.02.2005 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 19.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 372
Geltung ab 01.01.1980; FNA: 611-10-14-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
|
Geltung ab 01.01.1980; FNA: 611-10-14-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
|
§ 66 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 6 Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen V. v. 19. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 372 m.W.v. 30. Dezember 2025
Anzeige
Frühere Fassungen von § 66 UStDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 30.12.2025 | Artikel 6 Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 19.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 372 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 66 UStDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 66 UStDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UStDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 68 UStDV Befreiung von der Führung des Steuerhefts (vom 25.03.2009)
... Aufzeichnungen nach § 22 des Gesetzes in Verbindung mit den §§ 63 bis 66 dieser Verordnung führen; 2. soweit ihre Umsätze nach den ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 19.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 372
Artikel 6 7. StRVÄndV Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
... 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 66 wird gestrichen. 2. § 73 Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6197/a107037.htm
