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Änderung § 66 UStDV vom 30.12.2025

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§ 66 UStDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2025 geltenden Fassung
§ 66 UStDV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 19.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 372
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 66 Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung allgemeiner Durchschnittssätze


(Text neue Fassung)

§ 66 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Der Unternehmer ist von den Aufzeichnungspflichten nach § 22 Abs. 2 Nr. 5 und 6 des Gesetzes befreit, soweit er die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach einem Durchschnittssatz (§§ 69 und 70) berechnet.