§ 61a - Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)

neugefasst durch B. v. 21.02.2005 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.1980; FNA: 611-10-14-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 61a Vergütungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer


§ 61a hat 3 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) 1Der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer hat den Vergütungsantrag nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. 2Auf Antrag kann das Bundeszentralamt für Steuern zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. 3In diesem Fall hat der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer die Vergütung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Bundeszentralamt für Steuern zu beantragen und den Vergütungsantrag eigenhändig zu unterschreiben.

(2) 1Die Vergütung ist binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist, zu beantragen. 2Der Unternehmer hat die Vergütung selbst zu berechnen. 3Die Vorsteuerbeträge sind durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original nachzuweisen.

(3) 1Die beantragte Vergütung muss mindestens 1.000 Euro betragen. 2Das gilt nicht, wenn der Vergütungszeitraum das Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum des Kalenderjahres ist. 3Für diese Vergütungszeiträume muss die beantragte Vergütung mindestens 500 Euro betragen.

(4) Der Unternehmer muss der zuständigen Finanzbehörde durch behördliche Bescheinigung des Staates, in dem er ansässig ist, nachweisen, dass er als Unternehmer unter einer Steuernummer eingetragen ist.


Text in der Fassung des Artikels 21 Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens G. v. 18. Juli 2016 BGBl. I S. 1679 m.W.v. 1. Januar 2017

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Frühere Fassungen von § 61a UStDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 21 Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
vom 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
aktuell vorher 30.12.2014Artikel 6 Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften
vom 22.12.2014 BGBl. I S. 2392
aktuell vorher 01.01.2010Artikel 8 Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
vom 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
aktuellvor 01.01.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 61a UStDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 61a UStDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UStDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 59 UStDV Vergütungsberechtigte Unternehmer (vom 01.07.2021)
... abweichend von den §§ 16 und 18 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes nach den §§ 60 bis 61a durchzuführen, wenn der Unternehmer im Vergütungszeitraum 1. im Inland keine ...
§ 60 UStDV Vergütungszeitraum (vom 20.07.2017)
... Zeiträume nach den Sätzen 1 und 2 nicht enthalten sind; § 61 Absatz 3 Satz 3 und § 61a Absatz 3 Satz 3 gelten ...
§ 74a UStDV Übergangsvorschriften (vom 18.12.2019)
... 59 bis 61 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) und § 61a sind auf Anträge auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen anzuwenden, die nach dem 31. ... §§ 17a bis 17c in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung führen. (4) § 61a Absatz 1 und 2 in der am 30. Dezember 2014 geltenden Fassung ist auf Anträge auf Vergütung von ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung (UStZustV)
Artikel 21 V. v. 20.12.2001 BGBl. I S. 3794, 3814; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 332
§ 1 UStZustV (vom 05.12.2023)
... wurde. (3) Die örtliche Zuständigkeit nach § 61 Absatz 1 Satz 1 und § 61a Absatz 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung für die Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an im Ausland ansässige ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
Artikel 21 StVfModG Folgeänderungen
... ist, wird aufgehoben. (2) In § 48 Absatz 1 Satz 2, § 61 Absatz 1 und § 61a Absatz 1 Satz 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung ...

Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Artikel 24 JStG 2020 Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung
...  „(3) Die örtliche Zuständigkeit nach § 61 Absatz 1 Satz 1 und § 61a Absatz 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung für die Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an im Ausland ansässige ...

Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften
V. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2392
Artikel 6 StRAnpV Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
... denselben Zeitraum nach den Sätzen 1 bis 5 festgesetzt wurden." 9. § 61a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... 10. Dem § 74a wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) § 61a Absatz 1 und 2 in der am 30. Dezember 2014 geltenden Fassung ist auf Anträge auf ...

Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2360
Artikel 9 4. StRVÄndV Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
... Zeiträume nach den Sätzen 1 und 2 nicht enthalten sind; § 61 Absatz 3 Satz 3 und § 61a Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend." 6. § 61 wird wie folgt geändert: a) ...


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