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Änderung § 24 UStDV vom 01.01.2023

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§ 24 UStDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 24 UStDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Antragsfrist für die Steuervergütung und Nachweis der Voraussetzungen


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Steuervergütung ist bei dem zuständigen Finanzamt bis zum Ablauf des Kalenderjahres zu beantragen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Gegenstand in das Drittlandsgebiet gelangt. 2 Ein Antrag kann mehrere Ansprüche auf die Steuervergütung umfassen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Steuervergütung ist bei dem zuständigen Finanzamt bis zum Ablauf des Kalenderjahres nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck oder amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu beantragen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Gegenstand in das Drittlandsgebiet gelangt. 2 Ein Antrag kann mehrere Ansprüche auf die Steuervergütung umfassen.

(2) Der Nachweis, dass der Gegenstand in das Drittlandsgebiet gelangt ist, muss in der gleichen Weise wie bei Ausfuhrlieferungen geführt werden (§§ 8 bis 11).

(3) 1 Die Voraussetzungen für die Steuervergütung sind im Geltungsbereich des Gesetzes buchmäßig nachzuweisen. 2 Regelmäßig sollen aufgezeichnet werden:

1. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des ausgeführten Gegenstands;

2. der Name und die Anschrift des Lieferers;

3. der Name und die Anschrift des Empfängers;

4. der Verwendungszweck im Drittlandsgebiet;

5. der Tag der Ausfuhr des Gegenstands;

6. die mit dem Kaufpreis für die Lieferung des Gegenstands bezahlte Steuer oder die für die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des Gegenstands entrichtete Steuer.



(heute geltende Fassung) 
 

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