Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 18 - Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)

G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293
Geltung ab 21.12.2022, abweichend siehe Artikel 43
| |

Artikel 18 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung


Artikel 18 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 UStDV § 24, § 69, § 70, Anlage

Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angaben zu den §§ 69 und 70 werden wie folgt gefasst:

§§ 69 und 70 (weggefallen)".

b)
Die Angabe „Anlage (zu den §§ 69 und 70)" wird gestrichen.

2.
§ 24 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Steuervergütung ist bei dem zuständigen Finanzamt bis zum Ablauf des Kalenderjahres nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck oder amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu beantragen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Gegenstand in das Drittlandsgebiet gelangt."

3.
Die §§ 69 und 70 und die Anlage (zu den §§ 69 und 70) werden aufgehoben.

Anzeige


 

Zitierungen von Artikel 18 JStG 2022

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 18 JStG 2022 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JStG 2022 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 43 JStG 2022 Inkrafttreten (vom 01.11.2023)
... 11, 12 und 20 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft. (6) Die Artikel 4, 9, 16, 18 , 30, 38 und 41 treten am 1. Januar 2023 in Kraft. (7) Die Artikel 5, 31 und 42 treten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2432
Artikel 1 6. StRVÄndV Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 17a Absatz 2 ...